Die Vorsorgevollmacht
Warum die Vorsorgevollmacht so wichtig ist, lesen Sie hier!
In unserer täglichen Beratung zur privaten Pflegezusatzversicherung sprechen wir auch immer die Vorsorgevollmacht an. Denn gerade im Pflegefall ist es wichtig, dass eine „vertrauenswürdige“ Person (meistens direkte Angehörige), bestimmte rechtssichere Aufgaben übernehmen kann.
Mit einer Vorsorgevollmacht wird nach deutschem Recht eine andere Person bevollmächtigt, im Falle einer Notsituation alle oder bestimmte Aufgaben für den Vollmachtgeber zu erledigen. Der Bevollmächtigte wird zum Vertreter des Willens. Er verschafft dem Willen des aktuell nicht mehr einwilligungsfähigen Vollmachtgebers Ausdruck und Geltung. Deshalb setzt eine Vorsorgevollmacht unbedingtes und uneingeschränktes persönliches Vertrauen zum Bevollmächtigten voraus und sollte nicht leichtfertig erteilt werden.
Welche Angelegenheiten können einem Bevollmächtigten übertragen werden?
Neben jeder Art von Rechtsgeschäften in Vermögensangelegenheiten kann aber auch die Regelung von Wohnungsangelegenheiten, die Auswahl des Pflegeheimes, der Klinik, der behandelnden Ärzte sowie der Abschluss der entsprechenden Verträge Gegenstand der Vollmacht sein.
Das gilt auch für die zumeist als höchstpersönlich geltenden Angelegenheiten der Gesundheitsfürsorge, der Untersuchung, der Heilbehandlung, der ärztlichen Eingriffe sowie der freiheitsentziehenden Maßnahmen in einem Heim oder einer Klinik (z.B. durch mechanische Vorrichtungen wie Bettgitter, Fixierungen, Verabreichung von Medikamenten oder auf andere Weise) bezüglich der Zustimmung, aber auch der Ablehnung einer beabsichtigten Maßnahme die Vertretung durch den Bevollmächtigten möglich ist. Insofern sollte die Vollmacht möglichst konkret gestaltet werden und wenn bereits Anhaltspunkte für das Erfordernis derartiger Maßnahmen vorliegen, sollte dies zum Ausdruck gebracht werden, damit später einmal auf den Willen des Vollmachtgebers abgestellt werden kann.
Einige Bedingungen sollten aber in jedem Fall geklärt sein:
Die Vorsorgevollmacht trifft Regelungen für den Fall, dass der Vollmachtgeber die in der Vollmacht genannten Angelegenheiten nicht mehr selbst erledigen kann. Neben den Angelegenheiten, die durch den Bevollmächtigten geregelt werden sollen, sind die Bedingungen, unter denen die Vollmacht wirksam werden soll, zu bestimmen (sieh dazu auch im Folgenden „“Form und Wirksamkeit der Vollmacht“). Dabei ist nicht nur die offensichtliche, sondern auch die sich schleichend einstellende Handlungsunfähigkeit zu berücksichtigen. Einer besonderen Regelung bedarf es, wenn der Vollmachtgeber objektiv handlungsunfähig ist und dies nicht einsieht oder der Vollmacht widerspricht. Eine Möglichkeit, dies zu regeln, ist ein nervenärztliches Attest oder Gutachten, welches die Handlungsfähigkeit beurteilt. Die Kosten für das Attest oder Gutachten müssen privat getragen werden. Im Zweifelsfall ist die Unwirksamkeit der Vollmacht anzunehmen.
Eine „normale“, d.h. unbedingte Vollmacht wird zunehmend empfohlen, weil der Rechtsverkehr rasche Entscheidungen verlangt und Komplikationen bei der Prüfung der Handlungsfähigkeit des Vollmachtgebers scheut. In diesem Fall gilt der Besitz der Originalvollmacht als Legitimation. Der Vollmachtgeber kann sich gegen einen vorzeitigen Gebrauch durch die Hinterlegung der Vollmacht bei einem vertrauenswürdigen Dritten, z.B. Hausarzt schützen.
Vorsorgevollmachten können registriert werden
Alle Bürgerinnen und Bürger können ihre Vorsorgevollmacht im Zentralen Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer (www.vorsorgeregister.de) eintragen lassen.
Anbieter Vorsorgevollmachten
Sie möchten sich gerne selber in das Thema einlesen. Hier finden Sie einige Seiten mit entsprechenden Mustervorlagen zur „Vorsoregevollmacht“