Pflegeleistungen in der Beihilfe

Die Pflegeversicherung Spezialisten informieren : Pflegeleistungen in der BeihilfeDie Pflegeleistungen in der Beihilfe variieren sehr stark, je nach Bundesland. Wir stellen Ihnen hier die Leistungen von Bund und Ländern gegenüber. (Stand 03.2020)

Pflegeleistungen in der Beihilfe

Die Beihilfe dient dazu, Beamte, die nicht sozialversicherungspflichtig sind, im Krankheitsfall finanziell zu unterstützen. Auch andere Leistungen, die klassischerweise durch eine Krankenversicherung abgedeckt werden, wie etwa finanzielle Unterstützung bei Geburten, im Pflege- oder Todesfall, werden durch die Beihilfe abgedeckt. Der Dienstherr zahlt die Beihilfe an den Beamten und geht damit seinen beamtenrechtlichen und sozialen Verpflichtungen nach. Die gesetzlichen Rahmenbedingungen sind in der Bundesbeihilfeverordnung (BBhV) geregelt, Einzelheiten variieren jedoch von Bundesland zu Bundesland.

  • Es gibt einen Rechtsanspruch auf Beihilfe
  • Die Leistungsinhalte sind nicht garantiert
  • Perspektivisch sinken die Leistungen auf das GKV Niveau
  • Nur medizinisch notwendige und wirtschaftlich angemessene Aufwendungen beihilfefähig sind

Leistungen der Beihilfe in der ambulanten Pflege

Die Pflegeleistungen der Beihilfe in der ambulanten Pflege richtet sich in der Regel nach Leistungen der gesetzlichen Pflegepflichtversicherung (SGB XI).

Je nach Beihilfebemessungssatz teilen sich dabei die Beihilfe und die ergänzende private Krankenversicherung die Pflegeaufwendungen auf.

Der Beihilfebemessungssatz ist der prozentuale Anteil der beihilfefähigen Aufwendungen, der als
Beihilfe gezahlt wird (§ 46 der Bundesbeihilfeverordnung – BBhV).

Er beträgt für:

  • beihilfeberechtigte Personen -> 50 Prozent
  • beihilfeberechtigte Personen mit zwei oder mehr berücksichtigungsfähigen Kindern -> 70 Prozent
  • Ehegatten bzw. Lebenspartner/innen -> 70 Prozent
  • jedes im Familienzuschlag berücksichtigungsfähige Kind bzw. Waise -> 80 Prozent
  • Empfängerinnen und Empfänger von Versorgungsbezügen (außer Waisen) -> 70 Prozent

Beihilfeberechtigte Personen, die Elternzeit in Anspruch nehmen, erhalten während dieser Zeit den Bemessungssatz, der ihnen am Tag vor Beginn der Elternzeit zustand.

Leistungen der Beihilfe in der stationären Pflege

Die Pflegeleistungen der Beihilfe in der stationären Pflege richtet sich in der Regel nach Leistungen der gesetzlichen Pflegepflichtversicherung (SGB XI).

Je nach Beihilfebemessungssatz teilen sich dabei die Beihilfe und die ergänzende private Krankenversicherung die Pflegeaufwendungen auf.

In der stationären Pflege unterscheiden wir unterschiedliche Kostenarten. Die Wichtigsten sind:

  • Pflegekosten
  • Unterbringungskosten
  • Verpflegungskosten
  • Instandhaltungskosten

Grundsätzlich übernimmt die Beihilfe keine Kosten für Unterkunft,Verpflegung und Instandhaltung (auch Hotelkosten oder UVI-Kosten genannt)

Unter bestimmten Voraussetzungen erhalten Beihilfeberechtigte aber eine ergänzende Beihilfe, welche auch Unterbringungs-, Verpflegungs- und Instandhaltungskosten bei einer vollstationären Pflege erfasst. Die Höhe ist abhängig vom Familienstand und dem Einkommen.

Die Beihilfe vermeidet damit, dass pflegebedürftige Beihilfeberechtigte in unteren Besoldungsgruppen in eine wirtschaftliche Notlage geraten.

Die Leistungen wurden von uns aufwendig recherchiert – sind aber ohne Gewähr. Maßgeblich sind immer die jeweiligen Beihilfeverordnungen.

Bundesbeihilfe

Bei ambulanter Pflege:

Beihilfeleistungen gleich nach SGB XI

stationärer Pflege:

  • Grundsätzlich übernimmt die Beihilfe nur die Pflegekosten bis zu den Höchstsätzen der gesetzlichen Pflegeversicherung.
  • Die Pflegeversicherungen gewähren zu pflegebedingten Aufwendungen, die über die o.a. Höchstbeträge hinausgehen sowie zu Aufwendungen für Unterkunft und Verpflegung einschließlich der Investitionskosten keine Leistungen. Grundsätzlich sind diese Aufwendungen auch nicht beihilfefähig und müssen von den Pflegebedürftigen aus eigenen Mitteln bestritten werden.
    Um zu vermeiden, dass beihilfeberechtigte und berücksichtigungsfähige Personen in eine wirtschaftliche Notlage geraten, kann gemäß § 39 Absatz 2 BBhV im Rahmen einer Härtefallregelung auf besonderen Antrag eine weitergehende Beihilfe gewährt werden. Die Härtfallregelung kann beantragt werden, wenn nach Anrechnung der Leistungen von Beihilfe und Pflegeversicherung (= Leistungen nach SGB XI) nicht mindestens ein amtsangemessener Unterhalt („Existenzminimums“) verbleibt.

Die Höhe des „Existenzminimum“ ist abhängig von der Besoldungsgruppe, der Anzahl an berücksichtigungsfähigen Angehörigen, der Anzahl von Personen in stationärer Pflege und den Einkünften der berücksichtigungsfähigen Angehörigen.

Das Existenzminimum errechnet sich wie folgt:

  • 8 Prozent des Grundgehaltes der Stufe 8 der Besoldungsgruppe A 13 für jede beihilfeberechtigte und jede berücksichtigungsfähige Person sowie für jede Ehegattin oder jeden Ehegatten oder jede Lebens-partnerin oder jeden Lebenspartner, für die oder den ein Anspruch nach § 39 Absatz 1 BBhV oder nach § 43 SGB XI besteht 453,69 Euro
  • 30 Prozent des Grundgehaltes der Stufe 8 der Besoldungsgruppe A 13 für eine beihilfeberechtigte Person sowie für eine Ehegattin oder einen Ehegatten oder eine Lebenspartnerin oder einen Lebenspartner, für die oder den kein Anspruch nach § 39 Absatz 1 BBhV oder nach § 43 SGB XI besteht 1.701,32 Euro
  • 3 Prozent des Grundgehaltes der Stufe 8 der Besoldungsgruppe A 13 für jedes berücksichtigungsfähige Kind, für das kein Anspruch nach § 39 Absatz 1 BBhV oder nach § 43 SGB XI besteht 170,13 Euro
  • 3 Prozent des Grundgehaltes der letzten Besoldungsgruppe für die beihilfeberechtigte Person

Beispiel stationäre Pflegekosten mit Bundesbeihilfe

  • Beihilfeberechtiger Bund (ohne Angehörige)
  • Pflegegrad 4 stationär (Pflegeheimkosten 3.912 €)
  • Grundgehalt: 2.544 ,-€
  • BMS : 70

 

Informationsblatt für Beihilfeberechtigte zur stationäre Pflege des Bundes:

Beihilfeverordung des Bundes

Weiterführende Informationen zur Beihilfevorschrift des Bundes erhalten Sie beim Bundesverwaltungsamt

Landesbeihilfen

 Landesbeihilfe – Baden Württemberg

Bei ambulanter Pflege:

Beihilfeleistungen gleich nach SGB XI

bei stationärer Pflege:

1.) Pflegekosten

  • Beihilfeleistungen der Pflegekosten nach SGB XI.
  • Übernahme der restlichen Pflegekosten nach individuellem Beihilfesatz. Die pflegebedingten Aufwendungen, die Aufwendungen der sozialen Betreuung und die Aufwendungen für Leistungen der medizinischen Behandlungspflege sind bis zur Höhe der für die Pflegeeinrichtung nach § 85 Sozialgesetzbuch – Elftes Buch (SGB XI) vereinbarten Pflegesätze beihilfefähig.

2.) UVI-Kosten (Unterbringung, Verpflegung und Instandhaltung)

Neben den pflegebedingten Aufwendungen sind auch Aufwendungen für UVI-Kosten dem Grunde nach beihilfefähig, soweit sie einen bestimmten Eigenanteil übersteigen.

Aufwendungen für UVI-Kosten können nur berücksichtigt werden, sofern sie als solche ausgewiesen sind. Das bedeutet, dass die den Pauschalbetrag für Pflegeleistungen übersteigenden tatsächlichen Pflegekosten nicht den UVI-Kosten hinzugerechnet werden können.

Bei der Berechnung des Eigenanteils sind als Einnahmen des Beihilfeberechtigten und des Ehegatten (bei eingetragener Lebenspartnerschaft des Lebenspartners) zu berücksichtigen:

  • Dienstbezüge (Grundgehalt, Familienzuschlag ohne bezogenen Anteil, Altersteilzeitzuschlag, Zuschlag bei begrenzter Dienstfähigkeit),
  • Versorgungsbezüge
  • Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung,
  • Renten aus einer zusätzlichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung und ggf.
  • laufende Erwerbseinnahmen und Lohnersatzleistungen des Ehegatten / Lebenspartners.

Die Höhe des Eigenanteils ist abhängig von der Besoldungsgruppe und der Anzahl an berücksichtigungsfähigen Angehörigen.

Der Eigenanteil berechnet sich wie folgt:

  • ohne berücksichtigungsfähige Angehörige (Alleinstehende) oder bei gleichzeitiger vollstationärer Pflege des Beihilfeberechtigten und aller berücksichtigungsfähigen Angehörigen 70 % der Einnahmen
  • mit berücksichtigungsfähigen Angehörigen (Ehegatte, eingetragener Lebenspartner, im Familienzuschlag berücksichtigungsfähige Kinder) monatlich 250 € bei einem Angehörigen, 220 € bei zwei Angehörigen, 190 € bei drei Angehörigen, 160 € bei mehr als drei Angehörigen.

Das für die Pflegeversicherung maßgebende SGB XI sieht bei stationärer Pflege zu den Aufwendungen für Unterkunft, Verpflegung und Investitionsaufwendungen keine Leistungen vor. Deshalb beteiligen sich die privaten und die sozialen Pflegeversicherungen nicht an diesen Kosten.
Erfolgt die Unterbringung vollstationär in einer nicht zugelassenen Einrichtung, so sind die Aufwendungen für Unterkunft, Verpflegung und Investitionskosten nicht beihilfefähig.

Beispiel stationäre Pflegekosten mit Landesbeihilfe Baden Württemberg

  • Beihilfeberechtiger Baden Württemberg (ohne Angehörige)
  • Pflegegrad 4 stationär (Pflegeheimkosten 3.912 €)
  • A12 , Gesamteinnahmen: 3.120 ,-€
  • BMS : 70

Beispiel Leistung der Beihilfe des Landes Baden Württemberg in der stationären Pflege

Informationsblatt für Beihilfeberechtigte zur stationäre Pflege des Landes Baden Württemberg:

Beihilfeverordung des Landes Baden Württemberg

Weiterführende Informationen zur Beihilfevorschrift des Landes Brandenburg erhalten Sie beim Landesamt für Besoldung und Versorgung Baden Württemberg


 Landesbeihilfe – Bayern

Bei ambulanter Pflege:

Beihilfeleistungen gleich nach SGB XI

Bei stationärer Pflege:

1.) Pflegekosten

  • Beihilfeleistungen der Pflegekosten nach SGB XI.
  • Übernahme der restlichen Pflegekosten nach individuellem Beihilfesatz. Die pflegebedingten Aufwendungen, die Aufwendungen der sozialen Betreuung und die Aufwendungen für Leistungen der medizinischen Behandlungspflege sind bis zur Höhe der für die Pflegeeinrichtung nach § 85 Sozialgesetzbuch – Elftes Buch (SGB XI) vereinbarten Pflegesätze beihilfefähig.

2.) UVI-Kosten (Unterbringung, Verpflegung und Instandhaltung)

Neben den pflegebedingten Aufwendungen sind auch Aufwendungen für UVI-Kosten dem Grunde nach beihilfefähig, soweit sie einen bestimmten Eigenanteil übersteigen.

Aufwendungen für UVI-Kosten können nur berücksichtigt werden, sofern sie als solche ausgewiesen sind. Das bedeutet, dass die den Pauschalbetrag für Pflegeleistungen übersteigenden tatsächlichen Pflegekosten nicht den UVI-Kosten hinzugerechnet werden können.

Bei der Berechnung des Eigenanteils sind als Einnahmen des Beihilfeberechtigten und des Ehegatten (bei eingetragener Lebenspartnerschaft des Lebenspartners) zu berücksichtigen:

  • Dienstbezüge (Grundgehalt, Familienzuschlag ohne bezogenen Anteil, Altersteilzeitzuschlag, Zuschlag bei begrenzter Dienstfähigkeit),
  • Versorgungsbezüge
  • Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung,
  • Renten aus einer zusätzlichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung und ggf.
  • laufende Erwerbseinnahmen und Lohnersatzleistungen des Ehegatten / Lebenspartners.

Die Höhe des Eigenanteils ist abhängig von der Besoldungsgruppe und der Anzahl an berücksichtigungsfähigen Angehörigen.

Der Eigenanteil berechnet sich wie folgt:

  • Beihilfeberechtigter verheiratet ohne Kind und Besoldungstufe <=A9 : 30 % Eigenanteil
  • Beihilfeberechtigter verheiratet mit Kind und Besoldungstufe  <=A9 : 25 % Eigenanteil
  • Beihilfeberechtigter verheiratet ohne Kind und Besoldungstufe  >A9 : 40 % Eigenanteil
  • Beihilfeberechtigter verheiratet mit Kind und Besoldungstufe  >A9 : 35 % Eigenanteil
  • Beihilfeberechtigter alleine : 70% Eigenanteil

Beihilfeverordung des Landes Bayern

Weiterführende Informationen zur Beihilfevorschrift des Landes Brandenburg erhalten Sie beim Gesetze in Bayern


 Landesbeihilfe – Berlin

Das Land Berlin richtet sich in den Pflegeleistungen weitestgehend nach der Bundesbeihilfe.

Bei ambulanter Pflege:

Beihilfeleistungen gleich nach SGB XI

stationärer Pflege:

  • Grundsätzlich übernimmt die Beihilfe nur die Pflegekosten bis zu den Höchstsätzen der gesetzlichen Pflegeversicherung.
  • Die Pflegeversicherungen gewähren zu pflegebedingten Aufwendungen, die über die o.a. Höchstbeträge hinausgehen sowie zu Aufwendungen für Unterkunft und Verpflegung einschließlich der Investitionskosten keine Leistungen. Grundsätzlich sind diese Aufwendungen auch nicht beihilfefähig und müssen von den Pflegebedürftigen aus eigenen Mitteln bestritten werden.
    Um zu vermeiden, dass beihilfeberechtigte und berücksichtigungsfähige Personen in eine wirtschaftliche Notlage geraten, kann gemäß § 39 Absatz 2 BBhV im Rahmen einer Härtefallregelung auf besonderen Antrag eine weitergehende Beihilfe gewährt werden. Die Härtfallregelung kann beantrag werden, wenn nach Anrechnung der Leistungen von Beihilfe und Pflegeversicherung (= Leistungen nach SGB XI) nicht mindestens ein amtsangemessener Unterhalt („Existenzminimums“) analaog der Bundesbeihilfe verbleibt.

Die Höhe des „Existenzminimum“ ist abhängig von der Besoldungsgruppe, der Anzahl an berücksichtigungsfähigen Angehörigen, der Anzahl von Personen in stationärer Pflege und den Einkünften der berücksichtigungsfähigen Angehörigen.

Das Existenzminimum errechnet sich wie folgt:

  • 8 Prozent des Grundgehaltes der Stufe 8 der Besoldungsgruppe A 13 für jede beihilfeberechtigte und jede berücksichtigungsfähige Person sowie für jede Ehegattin oder jeden Ehegatten oder jede Lebens-partnerin oder jeden Lebenspartner, für die oder den ein Anspruch nach § 39 Absatz 1 BBhV oder nach § 43 SGB XI besteht 453,69 Euro
  • 30 Prozent des Grundgehaltes der Stufe 8 der Besoldungsgruppe A 13 für eine beihilfeberechtigte Person sowie für eine Ehegattin oder einen Ehegatten oder eine Lebenspartnerin oder einen Lebens- partner, für die oder den kein Anspruch nach § 39 Absatz 1 BBhV oder nach § 43 SGB XI besteht 1.701,32 Euro
  • 3 Prozent des Grundgehaltes der Stufe 8 der Besoldungsgruppe A 13 für jedes berücksichtigungsfähige Kind, für das kein Anspruch nach § 39 Absatz 1 BBhV oder nach § 43 SGB XI besteht 170,13 Euro
  • 3 Prozent des Grundgehaltes der letzten Besoldungsgruppe für die beihilfeberechtigte Person

Beispiel stationäre Pflegekosten mit mit Landesbeihilfe Berlin

  • Beihilfeberechtiger Berlin (ohne Angehörige)
  • Pflegegrad 4 stationär (Pflegeheimkosten 3.912 €)
  • Grundgehalt: 2.544 ,-€
  • BMS : 70

Beispiel Leistung der Beihilfe des Landes Berlin in der stationären Pflege

Informationsblatt für Beihilfeberechtigte zur stationäre Pflege des Landes Berlin:

Beihilfeverordung des Landes Brandenburg

Weiterführende Informationen zur Beihilfevorschrift des Landes Brandenburg erhalten Sie beim Berliner Vorschriften Informationssystem


 Landesbeihilfe – Brandenburg

Das Land Brandenburg richtet sich in den Pflegeleistungen weitestgehend nach der Bundesbeihilfe.

Bei ambulanter Pflege:

Beihilfeleistungen gleich nach SGB XI

stationärer Pflege:

  • Grundsätzlich übernimmt die Beihilfe nur die Pflegekosten bis zu den Höchstsätzen der gesetzlichen Pflegeversicherung.
  • Die Pflegeversicherungen gewähren zu pflegebedingten Aufwendungen, die über die o.a. Höchstbeträge hinausgehen sowie zu Aufwendungen für Unterkunft und Verpflegung einschließlich der Investitionskosten keine Leistungen. Grundsätzlich sind diese Aufwendungen auch nicht beihilfefähig und müssen von den Pflegebedürftigen aus eigenen Mitteln bestritten werden.
    Um zu vermeiden, dass beihilfeberechtigte und berücksichtigungsfähige Personen in eine wirtschaftliche Notlage geraten, kann gemäß § 39 Absatz 2 BBhV im Rahmen einer Härtefallregelung auf besonderen Antrag eine weitergehende Beihilfe gewährt werden. Die Härtfallregelung kann beantrag werden, wenn nach Anrechnung der Leistungen von Beihilfe und Pflegeversicherung (= Leistungen nach SGB XI) nicht mindestens ein amtsangemessener Unterhalt („Existenzminimums“) verbleibt.

Die Höhe des „Existenzminimum“ ist abhängig von der Besoldungsgruppe, der Anzahl an berücksichtigungsfähigen Angehörigen, der Anzahl von Personen in stationärer Pflege und den Einkünften der berücksichtigungsfähigen Angehörigen.

Das Existenzminimum errechnet sich wie folgt:

  • 8 Prozent des Grundgehaltes der Stufe 8 der Besoldungsgruppe A 13 für jede beihilfeberechtigte und jede berücksichtigungsfähige Person sowie für jede Ehegattin oder jeden Ehegatten oder jede Lebens-partnerin oder jeden Lebenspartner, für die oder den ein Anspruch nach § 39 Absatz 1 BBhV oder nach § 43 SGB XI besteht 453,69 Euro
  • 30 Prozent des Grundgehaltes der Stufe 8 der Besoldungsgruppe A 13 für eine beihilfeberechtigte Person sowie für eine Ehegattin oder einen Ehegatten oder eine Lebenspartnerin oder einen Lebens- partner, für die oder den kein Anspruch nach § 39 Absatz 1 BBhV oder nach § 43 SGB XI besteht 1.701,32 Euro
  • 3 Prozent des Grundgehaltes der Stufe 8 der Besoldungsgruppe A 13 für jedes berücksichtigungsfähige Kind, für das kein Anspruch nach § 39 Absatz 1 BBhV oder nach § 43 SGB XI besteht 170,13 Euro
  • 3 Prozent des Grundgehaltes der letzten Besoldungsgruppe für die beihilfeberechtigte Person

Beispiel stationäre Pflegekosten mit Bundesbeihilfe

  • Beihilfeberechtiger Brandenburg (ohne Angehörige)
  • Pflegegrad 4 stationär (Pflegeheimkosten 3.912 €)
  • Grundgehalt: 2.544 ,-€
  • BMS : 70

Beispiel Leistung der Beihilfe des Landes Brandenburg in der stationären Pflege

Informationsblatt für Beihilfeberechtigte zur stationäre Pflege des Landes Brandenburg:

Beihilfeverordung des Landes Brandenburg

Weiterführende Informationen zur Beihilfevorschrift des Landes Brandenburg erhalten Sie beim Zentrale Bezügestelle des Landes Brandenburg


 Landesbeihilfe – Bremen

Bei ambulanter Pflege:

Beihilfeleistungen gleich nach SGB XI

Bei stationärer Pflege:

  • Grundsätzlich übernimmt die Beihilfe nur die Pflegekosten bis zu den Höchstsätzen der gesetzlichen Pflegeversicherung. Auf besonderen Antrang hin, übernimmt die Beihilfe bis zu 100 % der verbleibenden Kosten für Pflege, Unterkunft / Verpflegung und Investitionskosten nach Anrechnung der Leistungen von Beihilfe und Pflegeversicherung (= Leistungen nach SGB XI) und nach Abzug eines Eigenanteils.

Der Eigenanteil berechnet sich wie folgt:

  • Beihilfeberechtigter verheiratet: 30 % Eigenanteil
  • Beihilfeberechtigter alleine : 70% Eigenanteil

Zur Berechnung der Eigenanteils werden alle Einkommen z.B: Renten, Pensionen, private Altersvorsorgen  und Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung zugrunde gelegt.


 Landesbeihilfe – Hamburg

Bei ambulanter Pflege:

Beihilfeleistungen gleich nach SGB XI

Bei stationärer Pflege:

  • Grundsätzlich übernimmt die Beihilfe nur die Pflegekosten bis zu den Höchstsätzen der gesetzlichen Pflegeversicherung. Auf besonderen Antrang hin, übernimmt die Beihilfe bis zu 100 % der verbleibenden Kosten für Pflege, Unterkunft / Verpflegung und Investitionskosten nach Anrechnung der Leistungen von Beihilfe und Pflegeversicherung (= Leistungen nach SGB XI) und nach Abzug eines Eigenanteils.

Die Höhe des Eigenanteils ist abhängig von der Besoldungsgruppe und der Anzahl an berücksichtigungsfähigen Angehörigen.

Der Eigenanteil berechnet sich wie folgt:

  • Beihilfeberechtigter verheiratet: 102,- Eigenanteil
  • Beihilfeberechtigter alleine : 70% Eigenanteil

Landesbeihilfe – Hessen

Bei ambulanter Pflege:

Beihilfeleistungen gleich nach SGB XI

Bei stationärer Pflege:

  • Grundsätzlich übernimmt die Beihilfe nur die Pflegekosten bis zu den Höchstsätzen der gesetzlichen Pflegeversicherung. Auf besonderen Antrang hin, übernimmt die Beihilfe bis zu 100 % der verbleibenden Kosten für Pflege, Unterkunft / Verpflegung und Investitionskosten nach Anrechnung der Leistungen von Beihilfe und Pflegeversicherung (= Leistungen nach SGB XI) und nach Abzug eines Eigenanteils.

Der Eigenanteil berechnet sich wie folgt:

  • Beihilfeberechtigter verheiratet: 40 % Eigenanteil des um 550 Euro – bei Empfängern von Versorgungsbezügen um 400 Euro – verminderten Einkommens
  • Beihilfeberechtigter alleine : 70% Eigenanteil

Zur Berechnung der Eigenateils werden alle Einkommen z.B: Renten, Pensionen, private Altersvorsorgen  und Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung zugrunde gelegt.


Landesbeihilfe – Mecklenburg-Vorpommern

Bei ambulanter Pflege:

Beihilfeleistungen gleich nach SGB XI

stationärer Pflege:

  • Grundsätzlich übernimmt die Beihilfe nur die Pflegekosten bis zu den Höchstsätzen der gesetzlichen Pflegeversicherung. Auf besonderen Antrang hin, übernimmt die Beihilfe bis zu 100 % der verbleibenden Kosten für Pflege, Unterkunft / Verpflegung und Investitionskosten, wenn nach Anrechnung der Leistungen von Beihilfe und Pflegeversicherung (= Leistungen nach SGB XI) nicht mindestens ein amtsangemessener Unterhalt („Existenzminimums“) verbleibt.

Die Höhe des „Existenzminimum“ ist abhängig von der Besoldungsgruppe, der Anzahl an berücksichtigungsfähigen Angehörigen, der Anzahl von Personen in stationärer Pflege und den Einkünften der berücksichtigungsfähigen Angehörigen.

Das Existenzminimum errechnet sich wie folgt:

  • Beihilfeberechtigter verheiratet – 16% von A13 Stufe 8 zzgl. 3% des letzten Grundgehalt
  • Beihilfeberechtigter verheiratet – 8% von A13 Stufe 8 zzgl. 3% des letzten Grundgehalt

Landesbeihilfe – Niedersachsen

Bei ambulanter Pflege:

Beihilfeleistungen gleich nach SGB XI.

bei stationärer Pflege:

1.) Pflegekosten

  • Beihilfeleistungen der Pflegekosten nach SGB XI.
  • Übernahme der restlichen Pflegekosten nach individuellem Beihilfesatz. Die pflegebedingten Aufwendungen, die Aufwendungen der sozialen Betreuung und die Aufwendungen für Leistungen der medizinischen Behandlungspflege sind bis zur Höhe der für die Pflegeeinrichtung nach § 85 Sozialgesetzbuch – Elftes Buch (SGB XI) vereinbarten Pflegesätze beihilfefähig.

2.) UVI-Kosten (Unterbringung, Verpflegung und Instandhaltung)

Neben den pflegebedingten Aufwendungen sind auch Aufwendungen für UVI-Kosten dem Grunde nach beihilfefähig, soweit sie einen bestimmten Eigenanteil übersteigen.

Aufwendungen für UVI-Kosten können nur berücksichtigt werden, sofern sie als solche ausgewiesen sind. Das bedeutet, dass die den Pauschalbetrag für Pflegeleistungen übersteigenden tatsächlichen Pflegekosten nicht den UVI-Kosten hinzugerechnet werden können.

Bei der Berechnung des Eigenanteils sind als Einnahmen des Beihilfeberechtigten und des Ehegatten (bei eingetragener Lebenspartnerschaft des Lebenspartners) zu berücksichtigen:

  • Dienstbezüge (Grundgehalt, Familienzuschlag ohne bezogenen Anteil, Altersteilzeitzuschlag, Zuschlag bei begrenzter Dienstfähigkeit),
  • Versorgungsbezüge
  • Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung,
  • Renten aus einer zusätzlichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung und ggf.
  • laufende Erwerbseinnahmen und Lohnersatzleistungen des Ehegatten / Lebenspartners.

Die Höhe des Eigenanteils ist abhängig von der Besoldungsgruppe und der Anzahl an berücksichtigungsfähigen Angehörigen.

Der Eigenanteil berechnet sich wie folgt:

  • Beihilfeberechtigter verheiratet ohne Kind und Besoldungstufe <=A9 : 30 % Eigenanteil
  • Beihilfeberechtigter verheiratet mit Kind und Besoldungstufe  <=A9 : 25 % Eigenanteil
  • Beihilfeberechtigter verheiratet ohne Kind und Besoldungstufe  >A9 : 40 % Eigenanteil
  • Beihilfeberechtigter verheiratet mit Kind und Besoldungstufe  >A9 : 35 % Eigenanteil
  • Beihilfeberechtigter alleine : 70% Eigenanteil

Die den Eigenanteil übersteigenden Aufwendungen für Unterkunft und Verpflegung einschließlich der Investitionskosten werden für alle Beihilfeberechtigten ohne Berücksichtigung eines Beihilfebemessungssatzes zu 100 Prozent als Beihilfe gezahlt. Es können jedoch lediglich die niedrigsten Sätze für Unterkunft und Verpflegung sowie die genehmigten Investitionskosten berücksichtigt werden.

Beispiel stationäre Pflegekosten mit Landesbeihilfe Niedersachsen

  • Beihilfeberechtiger Niedersachsen (ohne Angehörige)
  • Pflegegrad 4 stationär (Pflegeheimkosten 3.912 €)
  • A12 , Gesamteinnahmen: 4.120 ,-€
  • BMS : 70

Beispiel Leistung der Beihilfe in der stationäre Pflege Niedersachsen

Informationsblatt für Beihilfeberechtigte zur stationäre Pflege des Landes Niedersachsen:

Beihilfeverordung Niedersachsen

Weiterführende Informationen zur Beihilfevorschrift des Landes Niedersachsen erhalten Sie beim NLBV (Niedersächsisches Landesamt für Bezüge und Versorgung)


Landesbeihilfe – Nordrhein-Westfalen (NRW)

bei ambulanter Pflege:

Beihilfeleistungen gleich nach SGB XI

bei stationärer Pflege:

  • übernimmt die Beihilfe 100 % der verbleibenden Kosten für Pflege, Unterkunft / Verpflegung und Investitionskosten nach Anrechnung der Leistungen von Beihilfe und Pflegeversicherung (= Leistungen nach SGB XI) und nach Abzug eines Eigenanteils.

Der Eigenanteil berechnet sich wie folgt:

  • Beihilfeberechtigter verheiratet: 30 % Eigenanteil des um 650 Euro – bei Empfängern von Versorgungsbezügen um 450 Euro – verminderten Einkommens
  • Beihilfeberechtigter alleine : 50% Eigenanteil des um 400 Euro verminderten Einkommens

Zur Berechnung der Eigenateils werden alle Einkommen z.B: Renten, Pensionen, private Altersvorsorgen  und Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung zugrunde gelegt.


Landesbeihilfe – Rheinland-Pfalz

bei ambulanter Pflege:

Beihilfeleistungen gleich nach SGB XI

bei stationärer Pflege:

  • übernimmt die Beihilfe 100 % der verbleibenden Kosten für Pflege, Unterkunft / Verpflegung und Investitionskosten nach Anrechnung der Leistungen von Beihilfe und Pflegeversicherung (= Leistungen nach SGB XI) und nach Abzug eines Eigenanteils.

Der Eigenanteil berechnet sich wie folgt:

  • Beihilfeberechtigter verheiratet: 40 % Eigenanteil des um 510 Euro – bei Empfängern von Versorgungsbezügen um 360 Euro – verminderten Einkommens
  • Beihilfeberechtigter alleine : 70% Eigenanteil

Zur Berechnung der Eigenateils werden alle Einkommen z.B: Renten, Pensionen, private Altersvorsorgen  und Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung zugrunde gelegt.


Landesbeihilfe – Saarland

bei ambulanter Pflege:

Beihilfeleistungen gleich nach SGB XI

bei stationärer Pflege:

  • übernimmt die Beihilfe 100 % der verbleibenden Kosten für Pflege, Unterkunft / Verpflegung und Investitionskosten nach Anrechnung der Leistungen von Beihilfe und Pflegeversicherung (= Leistungen nach SGB XI) und nach Abzug eines Eigenanteils.

Der Eigenanteil berechnet sich wie folgt:

  • Beihilfeberechtigter verheiratet: 40 % Eigenanteil
  • Beihilfeberechtigter alleine : 50% Eigenanteil

Zur Berechnung der Eigenateils werden alle Einkommen z.B: Renten, Pensionen, private Altersvorsorgen  und Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung zugrunde gelegt.


Landesbeihilfe – Sachsen-Anhalt

Bei ambulanter Pflege:

Beihilfeleistungen gleich nach SGB XI

Bei stationärer Pflege:

  • übernimmt die Beihilfe 100 % der verbleibenden Kosten für Pflege, Unterkunft / Verpflegung und Investitionskosten, wenn nach Anrechnung der Leistungen von Beihilfe und Pflegeversicherung (= Leistungen nach SGB XI) nicht mindestens ein amtsangemessener Unterhalt („Existenzminimums“) verbleibt.

Die Höhe des „Existenzminimum“ ist abhängig von der Besoldungsgruppe, der Anzahl an berücksichtigungsfähigen Angehörigen, der Anzahl von Personen in stationärer Pflege und den Einkünften der berücksichtigungsfähigen Angehörigen.

Das Existenzminimum errechnet sich wie folgt:

  • Beihilfeberechtigter verheiratet – 16% von A13 Stufe 8 zzgl. 3% des letzten Grundgehalt
  • Beihilfeberechtigter verheiratet – 8% von A13 Stufe 8 zzgl. 3% des letzten Grundgehalt

Landesbeihilfe – Sachsen

bei ambulanter Pflege:

Beihilfeleistungen gleich nach SGB XI

bei stationärer Pflege:

  • übernimmt die Beihilfe 100 % der verbleibenden Kosten für Pflege, Unterkunft / Verpflegung und Investitionskosten nach Anrechnung der Leistungen von Beihilfe und Pflegeversicherung (= Leistungen nach SGB XI) und nach Abzug eines Eigenanteils.

Der Eigenanteil berechnet sich wie folgt:

  • Beihilfeberechtigter verheiratet: 30% Eigenanteil
  • Beihilfeberechtigter alleine : 55% Eigenanteil

Zur Berechnung der Eigenateils werden alle Einkommen z.B: Renten, Pensionen, private Altersvorsorgen  und Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung zugrunde gelegt.


Landesbeihilfe – Schleswig Holstein

ambulanter Pflege:

Beihilfeleistungen gleich nach SGB XI

stationärer Pflege:

  • übernimmt die Beihilfe 100 % der verbleibenden Kosten für Pflege, Unterkunft / Verpflegung und Investitionskosten nach Anrechnung der Leistungen von Beihilfe und Pflegeversicherung (= Leistungen nach SGB XI) und nach Abzug eines Eigenanteils.

Die Höhe des Eigenanteils ist abhängig von der Besoldungsgruppe und der Anzahl an berück-sichtigungsfähigen Angehörigen.

Der Eigenanteil berechnet sich wie folgt:

  • Beihilfeberechtigter verheiratet ohne Kind und Besoldungstufe <=A9 : 30 % Eigenanteil
  • Beihilfeberechtigter verheiratet mit Kind und Besoldungstufe  <=A9 : 25 % Eigenanteil
  • Beihilfeberechtigter verheiratet ohne Kind und Besoldungstufe  >A9 : 40 % Eigenanteil
  • Beihilfeberechtigter verheiratet mit Kind und Besoldungstufe  >A9 : 35 % Eigenanteil
  • Beihilfeberechtigter alleine : 70% Eigenanteil

Landesbeihilfe – Thüringen

ambulanter Pflege:

Beihilfeleistungen gleich nach SGB XI

stationärer Pflege:

  • übernimmt die Beihilfe 100 % der verbleibenden Kosten für Pflege, Unterkunft / Verpflegung und Investitionskosten nach Anrechnung der Leistungen von Beihilfe und Pflegeversicherung (= Leistungen nach SGB XI) und nach Abzug eines Eigenanteils.

Die Höhe des Eigenanteils ist abhängig von der Besoldungsgruppe und der Anzahl an berück-sichtigungsfähigen Angehörigen.

Der Eigenanteil berechnet sich wie folgt:

  • Beihilfeberechtigter verheiratet ohne Kind und Besoldungstufe <=A9 : 30 % Eigenanteil
  • Beihilfeberechtigter verheiratet mit Kind und Besoldungstufe  <=A9 : 25 % Eigenanteil
  • Beihilfeberechtigter verheiratet ohne Kind und Besoldungstufe  >A9 : 40 % Eigenanteil
  • Beihilfeberechtigter verheiratet mit Kind und Besoldungstufe  >A9 : 35 % Eigenanteil
  • Beihilfeberechtigter alleine : 70% Eigenanteil

Berechnungsbeispiele in der stationären Pflege

Beispiel:

  • Beihilfeberechtiger Bund (ohne Angehörige)
  • Pflegegrad 4 stationär (Pflegeheimkosten 4.000)
  • Versorgungsbezüge 2,510,48 €
  • BMS : 70%

Berechung Beihilfe stationaere Pfllege Bund

 

Fazit: Pflegeleistungen in der Beihilfe

Insbesondere im ambulanten Bereich leistet die Beihilfe analog SGB XI und damit nur die gesetzlichen Leistungen. Da aktuell über 70% aller pflegebedürftigen Personen zuhause gepflegt werden, ist hier die finanzielle Lücke am größten.

Nutzen Sie unser Kontaktformular oder rufen Sie unsere Expertenhotline unter 02641 205445 an. Wir stehen Ihnen gerne zur Verfügung!

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