Kinder haften für Ihre Eltern

Die Pflegeversicherung Spezialisten informieren wann Kinder für Ihre Eltern im Pflegefall haften.

 

„Eltern haften für ihre Kinder“ Dieser Satz wird den meisten von Ihnen durchaus bekannt vorkommen. Sollten Eltern ihrer Aufsichtspflicht den Kindern gegenüber nicht nachkommen, müssen sie für den Schaden, den ihre Kinder angerichtet haben, aufkommen.

Kinder haften für Ihre Eltern

Doch kann man dieses Zitat auch andersrum auslegen, sodass Kinder in irgendeiner Art und Weise für ihre Eltern aufkommen müssen? Kurze Antwort : „JA“. Wie den meisten eher unbekannt sein dürfte gilt auch der Satz „ Kinder haften für ihre Eltern “. 
Wie genau diese Aussage zu verstehen ist und was es für die Kinder für Folgen hat, irgendwann mal für ihre Eltern zu haften, darauf möchte ich in diesem Blogbeitrag genauer eingehen.

Die meisten „Eltern“ wollen auf keinen Fall, dass Sie ihren Kindern später einmal finanziell auf der Tasche zu liegen. Das gilt besonders wenn sie zu einem Pflegefall werden. Deshalb hören wir von den „Pflegeversicherung Spezialisten“ auch häufig einen Satz wie : „Ich möchte nicht, dass meine Kinder später für mich finanziell aufkommen müssen“.
Dieses kommt leider aber wesentlich häufigerer vor als man denkt. Zahlen der Stiftung Patientenschutz belegen das. Holte sich der Staat von Unterhaltsverpflichteten 2010 noch 54,2 Millionen Euro, so waren es 2015 schon 67,9 Millionen Euro. Häufig übersteigen die Kosten der zu pflegenden Person die Einnahmen, wie Rente, Ersparnisse und Pflegeversicherung. In diesem Fall verlangt das Sozialamt die Prüfung der Zahlungsfähigkeit der Kinder. Hierbei ist es auch egal, in welchem Verhältnis die Kinder zu ihren Eltern stehen, wie folgendes Beispiel zeigt:

Müssen Söhne und Töchter für die Pflegekosten ihrer Mütter und Väter aufkommen?

Mit dieser Frage musste sich in unserem Beispiel der Bundesgerichtshof auseinandersetzen. Der Kläger, nennen wir ihn Alexander K., weigerte sich, der Forderung des Sozialamtes von ca. 10.000 € für seinen pflegebedürftigen Vater nachzukommen. Grund dafür ist der Kontaktabbruch im Jahr 1971, der von seinem Papa, nennen wir ihn Hans K., ausging.
Hans K. hatte danach alle Bemühungen seines Sohnes, wieder Kontakt zu ihm aufzunehmen konsequent ignoriert und ihm ebenfalls im Testament nur den „strengsten Pflichtteil“ zugestanden. Er wollte als Haupterbin seine neue Lebensgefährtin einsetzen. 
Somit verweigerte Alexander K. die geforderte Zahlung der Kommune mit dem Argument der „schweren Verfehlung“, da der Vater seinem Elternanspruch in in dessen Kindheit nicht nachgekommen ist. Der Vater  reagierte nicht mal, als der Sohn mehrfach versucht hatte, ihn zu kontaktieren. Daher würde er es auch auf keinen Fall einsehen jetzt für die Pflegekosten seines Vaters Hans K. aufzukommen, da dieser schon seit Jahrzehnten nichts mehr von sich hören lassen hat und somit auch nicht für ihn da war.

Das Urteil:

Kurz: Ja, Kinder haften für ihre Eltern haften, egal wie das Verhältnis zwischen diesen ist.

Denn ein Kontaktabbruch reicht nach Ansicht des Bundesgerichtshofs nicht aus, um den Anspruch der Eltern auf Unterhalt zu verwehren. Dies liegt daran, dass sich der Vater Hans K. auch bis zum 18. Geburtstag seines Sohnes Alexander K. um diesen gekümmert habe, wie der Richter geltend machte. Somit sei der Vater seinen Elternpflichten „im Wesentlichen genügend nachgekommen“. Deshalb ein Recht darauf, dass sein Sohn die übrigen Kosten seiner Pflege trägt.

Unterstützende Paragrafen für diese Entscheidung des Gerichts:

Das Bürgerliche Gesetzbuch schreibt in Paragraf 1601 vor: „Verwandte in gerader Linie sind verpflichtet, einander Unterhalt zu gewähren.“ Und der Paragraf 1602 legt außerdem fest: „Unterhaltsberechtigt ist nur, wer außerstande ist, sich selbst zu unterhalten.“

Dieses beispielhafte Urteil des Bundesgerichtshofs hat also für immer mehr Menschen Bedeutung. Es gibt derzeit gut 2,5 Millionen Pflegebedürftige in Deutschland.  Nach allen Voraussagen werden es 2050 schon 4,5 Millionen sein. Somit sollte dringend über eine Pflegezusatzversicherung nachgedacht werden, um die eigenen Kinder vor großer finanzieller Belastung im Fall einer Pflegebedürftigkeit der Eltern zu schützen.

Elternunterhalt entzweit die Gesellschaft: Das Gesetz ist auf Seiten derer, die uneingeschränkte familiäre Solidarität einfordern. Andere halten die Vorgehensweise für unerträglich und unsozial, weil die unterhaltspflichtigen Kinder massiv geschröpft werden. Der rüde Ton und die beinahe „gnadenlose“ Vorgehensweise einzelner Sozialämter sorgen für viel böses Blut.

Zusammenfassung der wichtigsten Punkte zum Thema „ Kinder haften für ihre Eltern “

  • selbst wenn der Kontakt zwischen Eltern und deren Kindern schon einige Zeit lang abgebrochen ist, sind Kinder dennoch gesetzlich dazu verpflichtet, für den Unterhalt ihrer Eltern zu sorgen. Dies allerdings nur im Rahmen ihrer eigenen finanziellen Möglichkeiten.
  • Sind die Kosten im Falle einer notwendigen Unterbringung im Heim so hoch, dass die Pflegeversicherung und Rente der betroffenen Person nicht ausreichen, zahlt zunächst der Sozialhilfeträger, das Geld wird jedoch später von diesem von den Kindern zurückverlangt
  • Wie viel und ob Kinder tatsächlich den Unterhalt ihrer Eltern zahlen müssen, hängt von deren Einkommen und Vermögen ab
  • in der Regel wird vom bereinigten Nettoeinkommen ein Selbstbehalt von 1.800 Euro abgezogen, wobei der erhöhte Selbstbehalt einer Familie bei rund 3.240 Euro liegt. (Stand 2016)
  • außerdem gilt zu beachten, dass die Unterhaltsansprüche von eigenen Kindern Vorrang vor dem Unterhalt der eigenen Eltern hat
  • sollte das Einkommen der Kinder nicht ausreichen, muss ebenfalls das Vermögen dieser bis zu einer gewissen Schongrenze eingesetzt werden
  • eine angemessene, selbst genutzte Immobilie gehört aber beispielsweise zum Schonvermögen der Kinder. Sie darf somit nicht für den Unterhalt eingefordert werden

Beispielrechnung für den Unterhaltsanspruch der Eltern:

Angenommen der Sohn hat bereinigtes Nettoeinkommen von 2.400 Euro im Monat. Dann wird ein Selbstbehalt von 1.800 Euro abgezogen.  Daraus ergibt sich ein Unterhaltsanspruch in Höhe von 50 Prozent von den 600 Euro. Das sind in unserem Beispiel also 300 Euro im Monat die der Sohn für seinen pflegebedürftigen Vater aufbringen muss.

Schonvermögen der Kinder

Wie im letzten der wichtigsten Punkte schon angesprochen, steht den Kindern ein Schonvermögen zu, welches nicht für die Pflege der Eltern eingefordert werden kann. Denn auch wenn sie ihr eigenes Vermögen für die Bedürftigen zur Verfügung stellen müssen, ist eben dieses Schonvermögen ausgenommen.
 Eine Grenze oder einen festgelegten Betrag gibt es dabei nicht, die Beträge müssen allerdings gegenüber dem Sozialhilfeträger vorgelegt und begründet werden, zu welchen Zwecken das Geld zurückbehalten wird.
 Das Vermögen muss also beispielsweise nachweislich der eigenen Alterssicherung dienen oder es darf auch in angemessener Höhe als finanzielle Reserve für Reparaturen am Haus, für Urlaub oder als Ersatz für einen kaputten Pkw behalten werden. Der stärkste Schutz obliegt allerdings laut Bundesgerichtshof der eigenen und selbst genutzten Immobilie.

Nun stellt sich allerdings noch die Frage: Müssen Kinder auch schon für die Kosten der Pflege der Eltern aufkommen, obwohl diese selbst noch Ersparnisse haben?

Diese Frage lässt sich mit einem klaren „NEIN“  beantworten. Bevor die Kinder für Unterhaltszahlungen herangezogen werden können, müssen die Eltern all Ihre Einkünfte und Vermögen offenlegen. Hinzu kommt auch, dass sie auch alles aus ihrem angesparten Vermögen ausgeben müssen. Ihnen ist lediglich gestattet, einen Schonbetrag als Vermögensreserve einzubehalten, welcher als sogenanntes unverwertbares Vermögen im Barwert von derzeit 2.600 Euro festgelegt ist.
Des Weiteren müssen die Eltern, sollten sie einen Anspruch auf Grundsicherung im Alltag haben, diese auch beantragen. Diese Einkünfte haben auch ganz klar Vorrang vor der Zahlung des Unterhalts durch die eigenen Kinder. Hierbei ist es besonders für Nachkommen wichtig zu wissen, dass sie, sollten ihre Elternteile solche Zahlungen erhalten, nicht verpflichtet sind, dieses Geld an den Staat zurückzuzahlen.
Wenn allerdings Vater oder Mutter so hilfsbedürftig werden und ins Heim gehen müssen, kommt zusätzlich zu der genannten Grundsicherung noch die Hilfe zur Pflege hinzu, die vermutlich aber noch nicht zur Deckung der monatlichen kosten ausreichen wird. Der Rest wird dann, zunächst durch den Sozialhilfeträger abgedeckt, jedoch später im Rahmen ihrer Leistungsfähigkeit wieder von den Kindern zurückgefordert.

Zusammenfassung für „ Kinder haften für ihre Eltern “

Im Falle einer Pflegebedürftig der Eltern sind Kinder also, wie die oben genannten Beispiele und Punkte zeigen, verantwortlich dafür, den Lebensbedarf ihrer Eltern durch Unterhaltszahlungen zu sichern. Dies findet allerdings nur im Rahmen ihrer finanziellen Möglichkeiten statt.
 Es sind allerdings nur Verwandte in gerader Linie, wie die eigenen Kinder, die direkt von ihren Eltern abstammen dazu verpflichtet den Unterhalt zu zahlen. Enkelkinder oder auch Schwiegerkinder sind demnach nicht direkt von diesen Forderungen betroffen, obwohl gerade bei den Schwiegerkindern nicht wirklich von den eigenen Kindern unterschieden werden kann, da diese ja auch indirekt von den Zahlungen betroffen sind, wenn sie möglicherweise beispielsweise ein gemeinsames Konto mit den Kindern haben, die finanziell für die Pflege ihrer Eltern verantwortlich gemacht werden. Somit wird also auch das Einkommen der Schwiegerkinder bei den Berechnungen des individuellen Familienbedarfs mit berücksichtigt und es kommt somit zu einer indirekten Schwiegerkinderhaftung.

Wichtig

Nur wer außerstande ist, sich selbst zu unterhalten, hat Anspruch auf Unterhalt von seinen Kindern. Dies bedeutet so viel, dass erst das Vermögen der bedürftigen Eltern aufgebraucht worden sein muss. Erst kann eine Unterhaltsforderungen an die Kinder gestellt werden. 
Und auch für die Kinder selbst gilt erst einmal, dass der eigene Unterhalt Vorrang vor dem der Eltern hat. Das heißt, wer unter der Berücksichtigung aller finanzieller eigener finanzieller Belastungen und Ausgaben nicht dazu in der Lage ist für die Pflege der Eltern zu zahlen, muss diese Unterhaltszahlungen auch nicht leisten.
Die wichtigsten Punkte für den Unterhaltsanspruch sind also:

  1. Der Bedarf des Unterhaltsberechtigten, also einem Elternteil
  2. Seine aktuelle Bedürftigkeit, da seine eigenen Einkünfte und Ersparnisse nicht ausreichen
  3. Und zuletzt die Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigem, also dem Kind

Sollte das Kind aber finanziell dazu in der Lage sein für den Unterhalt aufzukommen, ist es fast unmöglich, dies zu verweigern. Das gilt auch wenn wie in unserem Beispiel der Vater den Kontakt zu dem Kind schon seit über vierzig Jahren abgebrochen hat.

Fazit

Damit die Kinder im Pflegefall der Eltern nicht finanziell belastet werden, empfehlen unabhängige Finanzexperten deshalb den Abschuss einer privaten Pflegezusatzversicherung! Mit unserem kostenlosen  Pflegetagegeldversicherung Vergleich ermitteln Sie ganz einfach die  besten Pflegetagegeldtarife zu Ihrem persönlichen Bedarf.

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