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    Die Pflegeversicherung Spezialisten informieren : Der Pflege Bahr der R+V

    Der Pflege Bahr der R+V

    Wie gut ist der Pflege Bahr der R+V? Wenn Sie sich auch schon diese Frage gestellt haben, dann sind Sie herzlich Willkommen.

    Hier finden Sie umfassende Informationen über den Pflege Bahr der R+V. Außerdem haben wir Ihnen ausführlich recherchierte Hintergrundinformationen zusammengestellt, die Ihnen helfen, den für Sie passenden Pflegetarif zu finden.

    Für Fragen steht Ihnen unser Expertenteam gerne telefonisch unter 02641 205445 oder per Mail info@pflegeversicherung-spezialisten.de zur Verfügung.

    (Dieser Service ist für Sie kostenlos und unverbindlich)


    Highlights des Pflege Bahr R+V (PKB)

    Der Pflege Bahr der R+V ist einer der leistungsstärksten staatlich geförderter Pflegetarife. Als einziger Fördertarif zahlt er auch im Pflegegrad 4 und 5  die 600,-€ Pflegegeld pro Monat. Die Leistungen sind deutlich über den gesetzlichen Mindestvorgaben.

    Insbesondere die Leistungen in den wichtigen Pflegegraden 2-5 liegen weit über dem Durchschnitt der deutschen Pflege Bahr Tarife.

    • Pflegegrad 5: 100%
    • Pflegegrad 4: 100%
    • Pflegegrad 3: 70%
    • Pflegegrad 2: 30%
    • Pflegegrad 1: 10%

    keine Wartezeit bei Pflegebedürftigkeit durch Unfälle
    Bei unfallbedingter Pflegebedürftigkeit verzichtet der Pflege Bahr R+V auf die 5-jährige Wartezeit.Dynamik: Regelmäßige Erhöhung des Pflegetagegeldes
    Der Versicherungsschutz ist dynamisch.
    Das bedeutet: Sofern kein Pflegefall eingetreten ist, wird das vereinbarte Pflegetagegeld alle drei Jahre in Höhe der allgemeinen Inflationsrate, maximal um 10 %, erhöht.
    Leistung unabhängig davon, ob stationär oder zu Hause von Pflegekräften bzw. von anderen Personen (z. B. Familienangehörige) gepflegt wird
    Sie erhalten das vereinbarte Pflegetagegeld unabhängig davon, ob die Pflege stationär, zu Hause, durch die Familie oder Pflegekräfte erfolgt.
    keine Kostennachweise erforderlich
    Sie müssen uns keine Ausgaben nachweisen, denn Sie erhalten die vereinbarten Leistungen bei Pflegebedürftigkeit auf jeden Fall – unabhängig von den tatsächlich entstandenen Kosten, wenn die gesetzliche Pflegeversicherung (soziale Pflegeversicherung/private Pflegepflichtversicherung) Leistungen erbringt.

    Die Leistungen des Pflege Bahr der R+V

    Die Leistungen im Überblick

    Bei häuslicher Pflege werden mindestens folgende Leistungen erbracht:

    Grad 1 = 2,00 € pro Tag / 60,00 € pro Monat
    Grad 2 = 6,00 € pro Tag / 180,00 € pro Monat
    Grad 3 = 14,00 € pro Tag / 420,00 € pro Monat
    Grad 4 = 20,00 € pro Tag / 600,00 € pro Monat
    Grad 5 = 20,00 € pro Tag / 600,00 € pro Monat

    Bei vollstationärer Pflege werden mindestens folgende Leistungen erbracht:

    Grad 1 = 2,00 € pro Tag / 60,00 € pro Monat
    Grad 2 = 6,00 € pro Tag / 180,00 € pro Monat
    Grad 3 = 14,00 € pro Tag / 420,00 € pro Monat
    Grad 4 = 20,00 € pro Tag / 600,00 € pro Monat
    Grad 5 = 20,00 € pro Tag / 600,00 € pro Monat

    Das vereinbarte Pflegegeld wird bei Pflege Zuhause durch Laien, (Familienangehörige, Freunde usw.) den ambulanten Dienst sowie auch bei teil- oder vollstationärer Pflege gezahlt.

    Die Leistungen im Detail:

    Allgemeine Tarifinformationen
    Feststellung der Pflegebedürftigkeit gemäß SGB / Sozialgesetzbuch
    Ja, die Einstufung der Pflegebedürftigkeit und Feststellung der Leistungsvoraussetzungen erfolgen gemäß den Richtlinien des SGB.

    Verzicht auf Wartezeiten
    Nein, die Wartezeit beträgt bei allen reinen Pflege Bahr Tarifen (ohne Gesundheitsprüfung) 5 Jahre. Sie entfällt in diesem Tarif bei unfallbedingter Pflegedürftigkeit. Sollte die versicherte Person direkt nach Abschluss der Versicherung pflegebedürftig werden, hat diese erst nach Ablauf der Wartezeit einen Anspruch auf die vereinbarte Leistung.

    Beitragsfreiheit im Leistungsfall
    Nein, eine Beitragsfreiheit im Leistungsfall ist in diesem Tarif nicht vorgesehen.

    Leistung auch bei Pflege durch Familienangehörige / Laienpflege
    Ja, die vereinbarte Leistung wird auch bei Pflege durch Familienangehörige, Freunde, Nachbarn oder sonstigen Laien erbracht.

    Bietet der Versicherer die Möglichkeit einer Dynamik ohne erneute Gesundheitsprüfung
    Ja, der Versicherer bietet die Möglichkeit das versicherte Pflegegeld ohne erneute Gesundheitsprüfung alle drei Jahre um 10%, maximal bis zur Höhe der allgemeinen Inflationsrate, zu erhöhen.

    Bietet der Versicherer die Möglichkeit einer Dynamik auch im Leistungsfall / Leistungsbezug
    Nein, im Leistungsfall kann das versicherte Pflegegeld nicht erhöht werden.

    Verzichtet der Versicherer auf das ordentliche Kündigungsrecht
    Ja, der Versicherer verzichtet auf das ordentliche Kündigungsrecht.

    Geltungsbereich
    Der Versicherungsschutz erstreckt sich auf die Mitgliedstaaten der Europäischen Union und den Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sowie der Schweiz.

    Einmalleistung bei Eintritt der Pflegebedürftigkeit
    Nein, eine Einmalleistung ist in diesem Tarif nicht vorgesehen.

    Leistung bei Pflegebedürftigkeit durch Suchterkrankung
    Ja, auch wenn die Pflegebedürftigkeit auf einer Suchterkrankung beruht leistet der Versicherer.

    Leistung bei stationärem Aufenthalt im Krankenhaus
    Ja, auch bei einer vollstationären Heilbehandlung leistet der Versicherer.

    Leistung bei stationärer Reha oder Kur
    Ja, auch bei einer stationären Rehabilitationsmaßnahme, Kur- oder Sanatoriumsbehandlung leistet der Versicherer.

    Höchstes Aufnahmealter
    Nein, ein maximales Aufnahmealter gibt es nicht.

    Maximal versicherbare Tagessätze
    Bei diesem Tarif ohne Gesundheitsprüfung kann ab einem Eintrittsalter von 35 Jahren maximal ein Pflegegeld von 600 Euro in Pflegegrad 5 vereinbart werden.

    Die staatliche Förderung im Überblick

    Für den Pflege Bahr der R+V (Tarif PKB) erhalten Sie vom Staat eine Zulage von 5 EUR pro Monat bzw. 60 EUR pro Jahr. Voraussetzungen für die staatliche Förderung sind:
    eine monatliche Mindestleistung von 600 EUR in Pflegegrad 5 und ein Eigenbeitrag von mindestens 10 EUR im Monat. Der Beitrag und die dazugehörige Pflegetagegeldhöhe sind abhängig vom Eintrittsalter.

    EintrittsalterLeistung ab Pflegegrad 5Eigenbeitrag (inkl. Förderung)
    20 Jahre1.013,40 €10,00 €
    30 Jahre716,70 €10,00 €
    40 Jahre600 €13,72 €
    50 Jahre600 €23,80 €

    Voraussetzungen des Pflege Bahr der R+V

    Grundsätzlich werden bei den Pflege Bahr Tarifen keine Gesundheitsfragen gestellt.
    Sie müssen lediglich folgende Voraussetzungen erfüllen, um einen solchen Tarif inkl. staatliche Förderung abschließen zu können.

    • Mindestalter 18 Jahre
    • Wohnsitz in Deutschland
    • Es muss eine gesetzliche- oder private Pflegepflichtversicherung bestehen.
    • Es darf noch keine Antrag auf Pflegebedürftigkeit gestellt gestellt worden sein
    • Es darf kein weiterer Pflege Bahr Vertrag bestehen

    Weitere Informationen zu den Pflegetarife ohne Gesundheitsprüfung finden Sie in unserem Ratgeber Pflegeversicherung ohne Gesundheitsfragen

    Beitragsanpassungen Pflege Bahr R+V

    Wann wurden die letzten Beitragsanpassungen im Tarif R+V PKB durchgeführt?

    01.01.2020
    Die R+V führte zum Jahreswechsel 2019/2020 eine geringfügige Beitragserhöhung in der privaten Pflegeversicherung PKB durch. Je nach Alter der versicherten Person wurden die monatlichen Beiträge im Durchschnitt um 1 % bis 5 % angehoben.

    01.01.2019
    Die R+V führte zum Jahreswechsel 2018/2019 eine geringfügige Beitragserhöhung in der privaten Pflegeversicherung PKB durch. Je nach Alter der versicherten Person wurden die monatlichen Beiträge im Durchschnitt um 1 % bis 2 % angehoben.

    Der Pflege Bahr der R+V in der Praxis

    Eigenanteil mit Pflege-Bahr verringern: Ambulante Pflege

    Beispiel 1: Anna M. (78) ist in Pflegegrad 2 eingestuft und wird zu Hause von einem ambulanten Pflegedienst versorgt. Das kostet 1.238 Euro im Monat. Davon zahlt die gesetzliche Pflegeversicherung 689 Euro. Bleiben 549 Euro, die Anna M. aus der eigenen Tasche bezahlen muss, da sie keine private Pflegevorsorge getroffen hat.

    Eigenanteil mit Pflege-Bahr verringern: Pflegeheim

    Beispiel 2: Walter H. (82) wird nach Pflegegrad 3 stationär in einem Pflegeheim betreut. Das kostet im Monat 3.042 Euro. Davon zahlt die gesetzliche Pflegeversicherung 1.262 Euro. Bleiben 1.780 Euro, die selbst zu tragen sind. Walter H. hat eine private Pflegevorsorge über einen staatlich geförderten Pflege-Bahr getroffen und kann so seine Eigenleistung reduzieren.

    Was ist der staatlich geförderte Pflege Bahr?

    Der Gesetzgeber hat zum 1. Januar 2013 eine freiwillig staatlich geförderte, private Pflegezusatzversicherung eingeführt, den sogenannten „Pflege Bahr“. (Der Name „Pflege Bahr“ entstand durch den Initiator der staatlich geförderten Pflegezusatzversicherung, den ehemaligen Gesundheitsminister der FDP Daniel Bahr)

    Der Grund für diese Einführung war, dass die Anzahl der Pflegebedürftigen in Anbetracht der demografischen Entwicklung weiter zunehmen wird. Deshalb soll nach dem Willen des Gesetzgebers die Basis für die künftige Finanzierung der Pflege breiter aufgestellt werden. Mit Inkraftreten des Pflegestärkungsgesetz II und der Umstellung der Pflegestufen nach den Pflegegraden wurden auch die Mindestleistungen des staatlich geförderten Pflege Bahr nach oben angepasst.

    Unser Ratgeber zum Pflege Bahr

    Weitere Informationen erhalten Sie auf unserer Seite: Ratgeber Pflege Bahr

    Die Alternative der R+V – Das Pflegetagegeld mit Gesundheitsprüfung – R+V Tarif PKU

    Leistungen der gesetzlichen Pflegeversicherung

    Wer Leistungen aus der gesetzlichen Pflegepflichtversicherung in Anspruch nehmen will, muss die gesetzlich vorgeschriebene Kriterien erfüllen. Dabei sollen alle Pflegedürftigen, unabhängig ob gesetzlich oder privat krankenversichert, die gleichen Leistungen aus der Pflegeversicherung erhalten.

    Was bedeutet pflegebedürftig?

    Pflegebedürftig sind Personen, die gesundheitlich bedingte Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten aufweisen und deshalb der Hilfe durch andere bedürfen. Pflegebedürftigkeit besteht nur, soweit die körperlichen, kognitiven oder psychischen Beeinträchtigungen oder gesundheitlich bedingten Belastungen oder Anforderungen nicht selbstständig kompensiert oder bewältigt werden können. Die Pflegebedürftigkeit muss auf Dauer, voraussichtlich für mindestens sechs Monate andauern.

    Dabei unterscheiden wir die Pflegerade 1,2,3,4 und 5. Ein Gutachter des Medizinischen Dienstes (MDK) oder eines anderen zugelassenen Institutes wird die pflegebedürftige Person nach einem neuen Begutachtungsverfahren (NBA) beurteilen. In diesem Begutachtungsverfahren fließen sechs unterschiedliche Bereiche mit unterschiedlicher Gewichtung ein. Die sich daraus ergebenden Punkte regeln die Einstufung in einen der fünf Pflegegrade.

    neue Art der Begutachtung

    Die neue Art der Begutachtung (NBA) eines Pflegegrades bewirkt unter anderem, dass demenziell erkrankte Personen gleichberechtigt beurteilt werden. Die Beurteilung wird für gesetzlich Krankenversicherte durch den Medizinischen Dienst (MDK) und für privat Krankenversicherte durch „Medicproof“ durchgeführt. Die Beurteilung wird in 6 unterschiedlichen Bereichen (Module) vorgenommen.  Für jedes Modul werden Punkte vergeben, die anschließend gewertet und addiert werden. Die Summe der Punkte ergibt dann den jeweiligen Pflegegrad.

    Neue Pflegegrade

    Durch die Pflegrade wird es in Deutschland ca. 500.000 zusätzliche Personen geben, die Leistungen aus der gesetzlichen Pflegepflichtversicherung beziehen können. Insbesondere Personen mit chronischen Erkrankungen oder einem Schlaganfall haben die Möglichkeit sich beurteilen zu lassen und erhalten unter Umständen schon den Pflegegrad 1.

    Mehr Leistung

    Durch die Pflegereform werden die Leistungen der gesetzlichen Pflegepflichtversicherung teilweise deutlich angehoben. Insbesondere in den unteren Pflegegraden erhalten pflegebedürftige Personen im ambulanten Bereich eine höhere Leistung.


    Die 6 Bewertungsmodule:

    1. Mobilität

    Wird mit 10% bewertet

    Zur Mobilität gehören alle Bereiche, in denen der Betroffenen sich selbstständig bewegen muss. Dazu zählen zum Beispiel das morgendliche Aufstehen, der Gang ins Badezimmer, der tägliche Einkauf oder die selbstständige Fortbewegung im Wohnbereich oder Wohnumfeld.

    2. Kommunikative und kognitive Fähigkeiten

    Wird mit 15 Prozent bewertet, wenn der Punktewert höher als bei Punkt 3 ist

    Einer der entscheidendsten Punkte ist hier die Fähigkeit, ob die betroffene Person in der Lage ist, Risikosituationen zu erkennen, einzuschätzen und vorzubeugen. Dazu zählt auch die Fähigkeit, der räumlichen und zeitlichen Orientierung, das Verstehen und das Reden mit anderen Personen und die eigene soziale Einbindung in das tägliche Leben.

    3. Psychische Problemlagen und Verhaltensweisen

    Wird mit 15 Prozent, wenn der Punktewert höher als bei Punkt 3 ist.

    Einer der entscheidendsten Punkte ist hier die Fähigkeit, ob die betroffene Person in der Lage ist, Risikosituationen zu erkennen, einzuschätzen und vorzubeugen. Dazu zählt auch die Fähigkeit, der räumlichen und zeitlichen Orientierung, das Verstehen und das Reden mit anderen Personen und die eigene soziale Einbindung in das tägliche Leben.

    4. Selbstversorgung (Körperpflege, Ernährung etc.)

    wird mit 40% bewertet

    Hier wird begutachtet, inwieweit die betroffene Person ihr Leben selbst „in die Hand nehmen kann“. Dazu gehören zum Beispiel, ob die betroffene Person sich selbstständig aus und anziehen kann, bei der täglichen Körperhygiene Hilfe benötigt, Essen und Trinken selbstständig zubereitet und eingenommen werden können, sowie ein eigenständiger Gang zur Toilette möglich ist.

    5. Umgang mit krankheitsspezifischen therapiebedingten Anforderungen

    Wird mit 20% bewertet

    Was sich zuerst sehr schwierig anhört, ist eigentlich sehr einfach zu erklären. Zu diesem Punkt gehört alles, was die betroffene Person in Eigenverantwortung für die Erhaltung der Gesundheit machen kann. Ist der oder die Betroffene in der Lage, Medikamente korrekt einzunehmen? Können Blutzuckermessungen eigenständig durchgeführt werden? Können die Betroffenen, auch mit Hilfsmitteln wie einem Rollator oder einer Prothese, eigenständig einen Arzt aufsuchen?

    6. Gestaltung des Alltagleben und soziale Kontakte

    Wird mit 15% bewertet

    Hier wird noch einmal gesondert die Fähigkeit bewertet, selbstständig den Tagesablauf zu gestalten. Begutachtet wird zum Beispiel, ob der Betroffene noch eigenständig seine oder ihre Kontakte pflegt, sei es nun durch Telefongespräche, Besuche beim Kaffeekränzchen, der Skatrunde oder einem Spaziergang im Park.


    Die Leistungen der gesetzlichen Pflegeversicherung:

    PflegegradPflegegeld (ambulant)Pflegesachleistung (ambulant)Stationäre Pflege
    Pflegegrad 1125 €*125 €
    Pflegegrad 2316 €698 €770 €
    Pflegegrad 3545 €1.298 €1.262 €
    Pflegegrad 4728 €1.612 €1.775 €
    Pflegegrad 5901 €1.995 €2.005 €

    *) der Geldbetrag, der für die Erstattung von Betreuungs- und Entlastungsleistungen zur Verfügung steht.

    Was bedeutet:

    Pflegegeld

    Das Pflegegeld ist eine Leistung aus der gesetzlichen Pflegepflichtversicherung, die bezahlt wird, wenn zum Beispiel Angehörige die zu pflegende Person betreuen. Beim reinen Pflegegeld ist kein Nachweis der Kosten notwendig. Das Pflegegeld wird monatlich ausbezahlt und ist grundsätzlich eine steuerfreie Einnahme.

    Pflegesachleistung

    Die Pflegesachleistung ist eine der wichtigsten Leistungspositionen der gesetzlichen Pflegepflichtversicherung. Bei der Pflegesachleistung übernehmen professionelle Pflegekräfte (ambulanter Pflegedienst) die Grundpflege und die hauswirtschaftliche Versorgung. Die Pflegekasse rechnet direkt mit dem ambulanten Pflegedienst ab.

    Kombination

    In vielen Fällen ist auch eine Kombination aus Pflegegeld, Pflegesachleistungen und Tagespflege sinnvoll. Zum Beispiel können die Angehörigen die hauswirtschaftliche Versorgung übernehmen, während der ambulante Pflegedienst die Grundpflege übernimmt. Die Kombination aus Pflegegeld und Pflegesachleistung, darf dabei 100% nicht übersteigen. Die Tages- oder Nachtpflege kann seit dem 01. Januar 2015 zusätzlich in vollem Umfang in Anspruch genommen werden.

    Vollstationäre Pflege

    In der vollstationären Pflege verrechnet die gesetzlichen Pflegekasse die Pflegeleistungen direkt mit dem Pflegeheim. Die pflegebedürftige Person hat dann noch den sogenannten einrichtungseinheitlichen Selbstbehalt, die Verpflegungskosten, sowie die Instandhaltungskosten (Kaltmiete) selbst zu tragen. Der einrichtungseinheitliche Selbstbehalt, soll laut dem Gesetzgeber im Bundesdurchschnitt 580,-€ mtl. betragen.

    Die unterschiedlichen Pflegegrade im Detail

    Mit dem neuen Prüfungsverfahren NBA (Neues Begutachtungsassessment) wird der Antragsteller anhand eines Fragenkataloges auf den Grad der Selbstständigkeit überprüft. Der Grad der Selbstständigkeit wird dabei nach einem Punktesystem in 6 unterschiedlichen Bereichen (Module) ermittelt. Je höher der Grad Selbständigkeit ist, desto weniger Punkte erhält der Antragsteller.

    Pflegegrad 1

    Der Pflegegrad 1 wurde bisher nach den alten Pflegestufensystem nicht berücksichtigt. Daher haben viele Personen, durch eine neue Begutachtung (NBA)  des Medizinischen Dienstes-MDK (bei gesetzliche Krankenversicherten) und medicproof (bei privat krankenversicherten) den Pflegegrad 1 zu reichen. Den Pflegegrad 1 erhält der Antragsteller, wenn der Gutachter eine Mindestpunktzahl von 12,5 Punkten bestätigt.

    In den meisten Fällen werden Personen mit Pflegegrad 1  körperlich und geistig recht noch beweglich sein – Ihnen testiert  der  Gutachter eine:

    geringe Beeinträchtigung der Selbstständigkeit

    Für den Pflegegrad 1 erhalten Sie folgende Leistungen aus der gesetzlichen Pflegepflichtversicherung:

    • 125,-  mtl. – für die Erstattung von Betreuungs- und Entlastungsleistungen
    • bis zu 4.000,-€ Zuschuss für altersgerechte Wohnraumanpassungen (einmalig)
    • 18,36 € mtl. Zuschuss für technische Hilfsmittel
    • 40,-€ Pauschalförderung zum Verbrauch bestimmter Hilfsmittel
    • kostenlose Beratungen und Pflegekurse

    Pflegegrad 2

    Um den Pflegegrad 2 zu erhalten, dem Antragsteller bei der Begutachtung eine Punktzahl zwischen 27 und < 47,5 Punkten ermittelt werden. Ihnen testiert der Gutachter eine: erhebliche Beeinträchtigung der Selbstständigkeit

    Für den Pflegegrad 2 erhalten Sie folgende Leistungen aus der gesetzlichen Pflegepflichtversicherung:

    • 125,-€ mtl. Entlastungsbeitrag für Betreuungs- und Entlastungsleistungen
    • 316,- €  mtl. als Pflegegeld (Angehörigenpflege)
    • 689,- € mtl. Pflegesachleistung (Pflege durch ambulanten Pflegedienst)
    • 689,-€ mtl. in der teilstationären Pflege
    • 770,-€ mtl. für die vollstationäre Pflege
    • bis zu 4.000,-€ Zuschuss für altersgerechte Wohnraumanpassungen (einmalig)
    • 18,36 € mtl. Zuschuss für technische Hilfsmittel
    • 40,-€ Pauschalförderung zum Verbrauch bestimmter Hilfsmittel
    • kostenlose Beratungen und Pflegekurse

    Pflegegrad 3

    Um den Pflegegrad 3 zu erhalten, muss dem Antragsteller bei der Begutachtung eine Punktzahl zwischen 47,5 und < 70 Punkten ermittelt werden. Ihnen testiert der Gutachter eine: schwere Beeinträchtigung der Selbstständigkeit

    Für den Pflegegrad 3 erhalten Sie folgende Leistungen aus der gesetzlichen Pflegepflichtversicherung:

    • 125,-€ mtl. Entlastungsbeitrag für Betreuungs- und Entlastungsleistungen
    • 545,- €  mtl. als Pflegegeld (Angehörigenpflege)
    • 1.298,- € mtl. Pflegesachleistung (Pflege durch ambulanten Pflegedienst)
    • 1.298,-€ mtl. in der teilstationären Pflege
    • 1.262,-€ mtl. für die vollstationäre Pflege
    • bis zu 4.000,-€ Zuschuss für altersgerechte Wohnraumanpassungen (einmalig)
    • 18,36 € mtl. Zuschuss für technische Hilfsmittel
    • 40,-€ Pauschalförderung zum Verbrauch bestimmter Hilfsmittel
    • kostenlose Beratungen und Pflegekurse

    Pflegegrad 4

    Um den Pflegegrad 4 zu erhalten, muss dem Antragsteller bei der Begutachtung eine Punktzahl zwischen 70 und 90 Punkten ermittelt werden. Ihnen testiert der Gutachter eine:

    schwerste Beeinträchtigung der Selbstständigkeit

    Für den Pflegegrad 4 erhalten Sie folgende Leistungen aus der gesetzlichen Pflegepflichtversicherung:

    • 125,-€ mtl. Entlastungsbeitrag für Betreuungs- und Entlastungsleistungen
    • 728,- € mtl. als Pflegegeld (Angehörigenpflege)
    • 1.612,- € mtl. Pflegesachleistung (Pflege durch ambulanten Pflegedienst)
    • 1.612,-€ mtl. in der teilstationären Pflege
    • 1.775,-€ mtl. für die vollstationäre Pflege
    • bis zu 4.000,-€ Zuschuss für altersgerechte Wohnraumanpassungen (einmalig)
    • 18,36 € mtl. Zuschuss für technische Hilfsmittel
    • 40,-€ Pauschalförderung zum Verbrauch bestimmter Hilfsmittel
    • kostenlose Beratungen und Pflegekurse

    Pflegegrad 5

    Um den Pflegegrad 5 zu erhalten, muss dem Antragsteller bei der Begutachtung eine Punktzahl zwischen 90 und <100 Punkten ermittelt werden. Ihnen testiert der Gutachter eine: schwerste Beeinträchtigung der Selbstständigkeit mit besonderen Anforderungen für die pflegerische Versorgung

    Für den Pflegegrad 1 erhalten Sie folgende Leistungen aus der gesetzlichen Pflegepflichtversicherung:

    • 125,-€ mtl. Entlastungsbeitrag für Betreuungs- und Entlastungsleistungen
    • 901,- € mtl. als Pflegegeld (Angehörigenpflege)
    • 1.995,- € mtl. Pflegesachleistung (Pflege durch ambulanten Pflegedienst)
    • 1.995,-€ mtl. in der teilstationären Pflege
    • 2.005,-€ mtl. für die vollstationäre Pflege
    • bis zu 4.000,-€ Zuschuss für altersgerechte Wohnraumanpassungen (einmalig)
    • 18,36 € mtl. Zuschuss für technische Hilfsmittel
    • 40,-€ Pauschalförderung zum Verbrauch bestimmter Hilfsmittel
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