Pflegegrad 1 Voraussetzung
Zum 01.01.2017 werden die bestehenden Pflegestufen auf die neuen Pflegegrade umgestellt. Lesen Sie hier die Pflegegrad 1 Voraussetzung.
Pflegegrad 1 Voraussetzung
Zum 0.01.2017 haben viele Menschen deren Selbstständigkeit nur geringfügig eingeschränkt ist, die Chance zumindest den Pflegegrad 1 zu erhalten. Dieses wird durch das neue Pflegerecht aus dem Pflegestärkungsgesetz II möglich. Aktuelle Schätzungen gehen davon aus, dass zusätzlich bis 500.000 Personen durch die Umstellung der Pflegestufen in die Pflegegrade, Leistungen aus der Pflegeversicherung beziehen können. Auch wenn der Pflegegrad 1 kein vollwertiger Pflegegrad mit allen Leistungen wie die anderen Pflegegrade ist, sollten Menschen mit einer geringeren Pflegebedürftigkeit den Pflegegrad 1 beantragen, um zumindest einige finanzielle Zuschüsse und Vorteile zu erhalten.
Beispielsweise können Personen mit rein motorischen Einschränkungen etwa aufgrund von Wirbelsäulen-, Gelenkerkrankungen oder mit einer Restlähmung nach Schlaganfall infrage kommen. Bei diesen Arten von Gesundheitsstörungen wurde bisher zumeist keine Pflegestufe durch den Medizinischen Dienst (MDK) anerkannt.
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Wonach wird der Pflegegrad 1 beurteilt
Mit dem neuen Begutachtungsverfahren (NBA) wird sich die Art der Beurteilung zur Schwere der Pflegebedürftigkeit enorm ändern. In den bisherigen Pflegestufen wurde eine minutiöse Aufaddierung des Zeitaufwandes von Pflegemaßnahmen durchgeführt. So musste zum Beispiel für die Pflegestufe I eine Grundpflege von mindestens 45 Minuten pro Tag und eine Gesamtpflege von 90 Minuten pro Tag zusammenkommen. Wenn der Medizinische Dienst nur 44 Minuten errechnet hatte, wurde keine Pflegestufe anerkannt.
Im neuen Begutachtungsverfahren wird der Grad der Selbstständigkeit mit einer Punkteskala definiert. Dafür werden 6 verschiedene Module zu Begutachtung angewendet:
Die 6 NBA Module
1. Mobilität
2. Kognitive und kommunikative Fähigkeiten
3. Verhaltensweisen und psychische Problemlagen
4. Selbstversorgung (Alltagsverrichtungen)
5. Umgang mit krankheits-/therapiebedingten Anforderungen
6. Gestaltung des Alltagslebens und soziale Kontakte
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Es wird durch den Beguatchter festgestellt wie hoch der Grad der Selbsttändigkeit innerhalb der einzelnen Module ist. Diese werden dann unterschiedlich gewichtet und mit Punkten bewertet. Die einzelnen Module werden wie folgt gewichtet:
Die Gewichtung der Module
10% Mobilität
15% Kognitive und kommunikative Fähigkeiten /Verhaltensweisen und psychische Problemlagen
40% Selbstversorgung (Alltagsverrichtungen)
20% Umgang mit krankheits-/therapiebedingten Anforderungen
15% Gestaltung des Alltagslebens und soziale Kontakte
Deutlich wird dabei, dass der Punkt »Selbstversorgung« das stärkste Gewicht hat. Beispielhaft soll hier kurz erläutert werden, welche Aspekte dabei untersucht werden. Hierbei geht es um:
- das Waschen des vorderen Oberkörpers
- die Körperpflege im Kopf-Bereich (einschließlich Rasieren, Kämmen, Zahn- / Prothesenpflege)
- Waschen des Intimbereichs
- Duschen und Baden
- An- und Auskleiden des Oberkörpers und des Unterkörpers
- Mundgerechtes Zubereiten der Nahrung und Eingießen der Getränke
- Essen und Trinken
- Benutzen der Toilette oder eines Toilettenstuhls
- Bewältigung der Folgen einer Harninkontinenz und Umgang mit Dauerkatheter oder Urostoma
- (künstlicher Blasenausgang), sowie Bewältigung der Folgen einer Stuhlinkontinenz und Umgang mit Stoma
Bei jedem Punkt wird eine vierstufige Einschätzung vorgenommen:
- selbstständig
- überwiegend selbstständig
- unselbstständig
- völlig unselbstständig.
Der Pflegegrad ergibt sich aus der Zusammenführung der Teilergebnisse aus den sechs Modulen. Insgesamt werden bei den Modulen maximal 100 Punkte vergeben.
Ab 12,5 Punkten liegt nach dem neuen System der Pflegegrad 1 und damit eine Pflegebedürftigkeit vor.
Leistungen des Pflegegrad 1
Mit der Anerkennung des Pflegegrad 1 erhalten die Betroffenen eine ganze Reihe von Leistungen:
bis 125,- € mtl.
Pflegegrad 1 Voraussetzung zusammengefasst.
Personen, deren Pflegeeinstufung bisher abglehnt wurden, haben unter gewissen Umständen die Möglichkeit ab dem 01.01.2017 den Pflegegrad 1 zu erhalten. Das bedeutet, dass viele Menschen mit einer nur geringen Beeinträchtigung der Selbstständigkeit den Pflegegrad 1 beantragen können. Man spricht auch von einem „vorbeugenden Pflegegrad“, da es den Pflegebedürftigen mit diesen Leistungen ermöglicht werden soll, eine Verschlechterung ihrer gesundheitlichen Situation zu vermeiden. Voraussetzung für den Pflegegrad 1 ist nach dem Neuen Begutachtungsassessment (NBA) eine Punktebewertung von 12,5 bis 27.
Personen, die in ihrer Alltagskompetenz eingeschränkt sind, werden nicht in den Pflegegrad 1 eingestuft, sondern mindestens in den Pflegegrad 2. Der Pflegegrad 1 ist neu und mit keiner Pflegestufe zu vergleichen. Wer bisher Pflegestufe 0 hatte, wird automatisch in Pflegegrad 2 übergeleitet und nicht in Pflegegrad 1. Menschen mit dem Pflegegrad 1 sind insoweit eigenständig, dass Sie keine nächtlichen Hilfen und tagsüber keine Präsenz von Pflegepersonen benötigen.
WICHTIG
Wenn noch keine Pflegestufe beantragt wurde und auch keine Pflegestufe vorliegt, kann möglicherweise noch eine private Pflegezusatzversicherung abgeschlossen werden. Lesen Sie auch unseren Beitrag Pflegeversicherung mit Vorerkrankungen und fordern Sie hier unser umfangreiches kostenloses Pflege Infopakt an.