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    Pflegegrade statt Pflegestufen

    Die Pflegeversicherung Spezialisten informieren über die Umstellung der Pflegegrade in Pflegestufen

    In letzten Wochen werde ich immer wieder gefragt, was die neuen „Pflegegrade“ sind bzw. was der Unterschied zu den bestehen Pflegestufen ist. Daraus ergibt sich oft die zweite Frage, wie sich die neuen Pflegegrade ab dem 1.01.2017 auf die bestehenden Pflegezusatzversicherungen auswirken.

    Die neuen Pflegegrade ab dem 01.01.2017

    Heute kennen wir die Pflegestufen I, II und III, sowie die später hinzugekommene Pflegestufe „0“. In Pflegestufen I, II, und III wurden hauptsächliche körperliche Einschränkungen erfasst. Personen mit psychischen Einschränkungen kamen dann in die Pflegestufe „0“. Das Problem ist bis heute, dass gerade Personen in der Pflegstufe „0“ teilweise einen sehr hohen betreuerische Aufwand in Anspruch nehmen, aber 123,-€ bei der Pflege durch Angehörigen bzw. 231,- € bei der Pflege durch einen ambulanten Pflegedienst durch die gesetzliche Pflegepflichtversicherung erhalten. Mit der Umstellung der Pflegestufen in die Pflegegrade sollen die schon lange kritisierten Pflegestufen, wie sie uns heute bekannt sind, an die Bedürfnisse von Menschen mit Demenz (Pflegebedürftige mit eingeschränkter Alltagskompetenz) angepasst werden.

    Pflegegrade allgemein

    Es wird einen neuen Pflegebedürftigkeitsbegriff geben, der Personen mit demenziellen Erkrankungen mehr in den Vordergrund rückt. Als wichtigste Neuerung werden psychische und physische Faktoren bei der Beurteilung einer Pflegebedürftigkeit gleichgesetzt. Bisher wurden hauptsächlich die körperlichen Einschränkungen betrachtet, in Folge dessen die verschiedenen Zeitbedarfe ermittelt wurden, wenn es um die Ermittlung der Pflegestufe ging. Mit in Kraft treten des Pflegestärkungsgesetz II sprechen wir dann ab dem 01.01.2017 nicht mehr von Pflegestufen sondern von Pflegegrade.


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    • Pflegegrade statt Pflegestufen 1
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    • Serviceleistungen können u.a. sein: Betreuung rund um die Beantragung eines Pflegegrades, Vor Ort Begutachtung, Hilfestellung im Widerspruchverfahren, Unterstützung bei Beatragung von Fördermitteln.
    • Leider ist es in diesem Fall nicht möglich eine Pflegezusatzversicherung oder einen staatlich geförderten Pflege Bahr abzuschließen!!
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    Einstufungen in Pflegegrade

    Mit der Einführung der neuen Pflegegrade wird mit den sogenannten Begutachtungsassessment (NBA) ein neues System zur Begutachtung von Pflegebedürftigkeit geschaffen. Es wird weiterhin geprüft, inwiefern der Pflegebedürftige in der Lage ist, seinen Alltag selbst zu gestalten. Bisher wurde aber primär den körperliche Einschränkung und Defiziten Aufmerksamkeit geschenkt. Dies wird sich ändern, denn auch die Geistige Verfassung wird zukünftig in die Bewertung einbezogen. Generell soll der Grad der „Selbstständigkeit“ das neue Kriterium bei der Einstufung in die Pflegegrade sein und nicht der Grad der „Unselbständigkeit“ Im alten Begutachtungssystem standen die einzelnen detaillierten Zeit- und Minutenbedarfe im Fokus der Gutachter. Auf die bisherige Zeitmessung wird verzichtet. Stattdessen wird eine neue Messmethoden (NBA) angewandt.

    Die Pflegegrade werden mit Hilfe einer Punktevergabe ermittelt. Auf einer Skala von 0 bis 100 wird dann eine Einteilung in eine der fünf Pflegegrade vorgenommen. Im Neuen Begutachtungsassessment (NBA) werden sechs Bereiche medizinisch begutachtet. Für die sechs Bereiche existieren je Pflegegrad Richtwerte. An diesen Richtwerten orientieren sich dann die Gutachter des Medizinischen Dienstes der Krankenkassen (MdK) bei der Bewertung des Pflegegrades. Zukünftig werden die Pflegebedürftigen ganzheitlich im Bezug auf ihre Selbstständigkeit bewertet, so dass die detaillierte minutengenaue Messung im Neuen Begutachtungsassessment (NBA) keine Rolle mehr spielen wird.

    Die Pflegeversicherung Spezialisten informieren über den Pflegebedürftigkeitsbegriff und die Begutachtung - kostenloser Pflegeversicherung Vergleich

    Die Gutachter beurteilt den Grad der Selbstständigkeit in sechs unterschiedlich gewichteten Bereichen. Diese Bereiche (Module) entsprechen den in § 14 Abs. 2 SGB XI festgelegten Bereichen:

    Modul 1: Mobilität
    Modul 2: Kognitive und kommunikative Fähigkeiten
    Modul 3: Verhaltensweisen und psychische Problemlagen
    Modul 4: Selbstversorgung
    Modul 5: Bewältigung von und selbständiger Umgang mit krankheits- oder therapiebedingten Anforderungen und Belastungen
    Modul 6: Gestaltung des Alltagslebens und soziale Kontakte

    Bei der Begutachtung wird jedes Modul gesondert betrachtet und jeweils geprüft, wie selbstständig die Person die Aufgaben bewältigen kann bzw. inwieweit sie abhängig von personeller Unterstützung ist. Die Ergebnisse der einzelnen Bereiche werden dann gemäß den gesetzlichen Vorgaben in § 15 SGB XI unterschiedlich gewichtet. Zur Ermittlung der Pflegegrade werden die Teilergebnisse der Module 1 bis 6 unterschiedlich gewichtet und dann zu einem Gesamtergebnis addiert.

    Ermittlung des Pflegegrades:

    0 bis 9 Punkte:Keine Pflegebedürftigkeit

    10 bis 29 Punkte: Pflegegrad 1

    30 bis 49 Punkte: Pflegegrad 2

    50 bis 69 Punkte: Pflegegrad 3

    70 und mehr Punkte: Pflegegrad 4

    Pflegegrad 4 + besondere Bedarfskonstellation: Pflegegrad 5

    Die Pflegegrade im Einzelnen

    Pflegegrad 1 Geringe Beeinträchtigung der Selbstständigkeit

    Der Pflegegrad 1 ist die niedrigste Stufe der Pflegebedürftigkeit und kann für Menschen in Frage kommen, welche Grundbedingungen für die bisherigen Pflegestufen nicht erfüllt haben. Eine wichtige Änderung ist, dass nun nicht mehr die Zeit als Messmethode genommen wird, sondern eine Punktevergabe erfolgt. Die Anzahl der Punkte wird dann in eine Skala übertragen und daraus der Pflegegrad ermittelt. Der Pflegegrad 1 wird denjenigen zugesprochen, die einer geringen Beeinträchtigung der Selbstständigkeit unterliegen und die bei der Pflegebegutachtung auf 12,5 bis 27 Punkte kommen. Pflegebedürftige erhalten somit Leistungen zur Sicherstellung und Gewährleistung der häuslichen Versorgung.

    Voraussetzungen

    Tägliche Grundpflege: 27 – 60 Minuten
    Psychosoziale Unterstützung: bis 1x täglich
    Nächtliche Hilfen: Nein
    Präsenz tagsüber: Nein

    Leistungen

    Geldleistung ambulant: 0 €
    Geldsachleistung ambulant: 125 € Pflegegeld
    stationär: 125 €

    Lesen Sie dazu auch unseren Beitrag: Pflegegrad 1 Voraussetzung

    Pflegegrad 2 – Erhebliche Beeinträchtigung der Selbstständigkeit

    Pflegegrad 2 ersetzt zukünftig die bestehenden Pflegestufen 0 und I (ohne eingeschränkte Alltagskompetenz). Pflege- und hilfebedürftige Personen werden in Pflegestufe 1 eingestuft, wenn sie täglich sowohl mindestens einmal Hilfe bei Verrichtungen aus dem Bereich „Körperpflege, Ernährung und Mobilität“ benötigen als auch durchschnittlich jeweils 45 Minuten Hilfe in den Bereichen der Grundpflege und Hauswirtschaft. Die Voraussetzung für Pflegegrad 2 soll zukünftig all jener erfüllen, der täglich 8 bis 127 Minuten Unterstützung bei der Grundpflege, weniger als 6 Stunden am Tag begleitet werden muss und bis zu 12 Mal täglich psychosoziale Unterstützung bzw. maximal 1 Mal nächtliche Hilfe benötigt.

    Eine wichtige Änderung ist, dass nun nicht mehr die Zeit als Messmethode genommen wird, sondern eine Punktevergabe erfolgt. Die Anzahl der Punkte wird dann in eine Skala übertragen und daraus der Pflegegrad ermittelt. Der Pflegegrad 2 wird denjenigen zugesprochen, die einer erheblichen Beeinträchtigung der Selbstständigkeit unterliegen und die bei der Pflegebegutachtung auf 27 bis 47,5 Punkte kommen.

    Voraussetzungen

    Pflegegrad 2 ohne eingeschränkter Alltagskompetenz

    Tägliche Grundpflege: 30 – 127 Minuten
    Psychosoziale Unterstützung: bis zu 1x täglich
    Nächtliche Hilfen: 0 -1 mal Präsenz tagsüber: Nein

    Pflegegrad 2 mit eingeschränkter Alltagskompetenz

    Tägliche Grundpflege: 8 – 58 Minuten
    Psychosoziale Unterstützung: 2-12x pro Tag
    Nächtliche Hilfen: Nein
    Präsenz tagsüber: weniger als 6 Stunden

    Leistungen bei Pflegegrad 2

    Geldleistung ambulant: 316 €
    Geldsachleistung ambulant: 689 €
    Pflegegeld stationär: 770 €

    Pflegegrad 3 Schwere Beeinträchtigung der Selbstständigkeit

    Pflegegrad 3 ersetzt zukünftig die Pflegestufe I (mit eingeschränkte Alltagskompetenz) und Pflegestufe II (ohne eingeschränkte Alltagskompetenz). Eine wichtige Änderung ist, dass nun nicht mehr die Zeit als Messmethode genommen wird, sondern eine Punktevergabe erfolgt. Die Anzahl der Punkte wird dann in eine Skala übertragen und daraus der Pflegegrad ermittelt. Der Pflegegrad 2 wird denjenigen zugesprochen, die einer schweren Beeinträchtigung der Selbstständigkeit unterliegen und die bei der Pflegebegutachtung auf 47,5 bis 69,5 Punkte kommen.

    Voraussetzungen

    Pflegegrad 2 ohne eingeschränkter Alltagskompetenz

    Tägliche Grundpflege: 131–278 Minuten
    Psychosoziale Unterstützung: 2-6 mal pro Tag
    Nächtliche Hilfen: 0-1 mal
    Präsenz tagsüber: weniger als 6 Stunden

    Pflegegrad 3 mit eingeschränkter Alltagskompetenz

    Tägliche Grundpflege: 8–74 Minuten
    Psychosoziale Unterstützung: 6 mal pro Tag bis ständig
    Nächtliche Hilfen: Nein
    Präsenz tagsüber: 6-12 Stunden

    Leistungen bei Pflegegrad 3

    Geldleistung ambulant: 545 €
    Geldsachleistung ambulant: 1.298 €
    Pflegegeld stationär: 1.262 €

    Pflegegrad 4 Schwerste Beeinträchtigung der Selbstständigkeit

    Pflegegrad 4 ersetzt zukünftig die Pflegestufe 2 (mit eingeschränkte Alltagskompetenz) und Pflege Stufe 3 (ohne eingeschränkte Alltagskompetenz. Eine wichtige Änderung ist, dass nun nicht mehr die Zeit als Messmethode genommen wird, sondern eine Punktevergabe erfolgt. Die Anzahl der Punkte wird dann in eine Skala übertragen und daraus der Pflegegrad ermittelt. Der Pflegegrad 4 wird denjenigen zugesprochen, die einer erheblichen Beeinträchtigung der Selbstständigkeit unterliegen und die bei der Pflegebegutachtung auf 70 bis 89,5 Punkte kommen.

    Voraussetzungen

    Pflegegrad 4 ohne eingeschränkter Alltagskompetenz

    Tägliche Grundpflege: 184 – 300 Minuten
    Psychosoziale Unterstützung: 2-6 mal pro Tag
    Nächtliche Hilfen: 2-3 mal Präsenz tagsüber: 6-12 Stunden

    Pflegegrad 4 mit eingeschränkter Alltagskompetenz

    Tägliche Grundpflege: 128-250 Minuten
    Psychosoziale Unterstützung: 7 mal pro Tag bis ständig
    Nächtliche Hilfen: 1-6 mal
    Präsenz tagsüber: rund um die Uhr

    Leistungen bei Pflegegrad 4

    ambulant: 728 €
    Geldsachleistung ambulant: 1.612 €
    Pflegegeld stationär: 1.775 €

    Pflegegrad 5 Schwerste Beeinträchtigung der Selbstständigkeit mit besonderen Anforderungen an die pflegerische Versorgung

    Pflegegrad 5 ist der höchste Pflegegrad und ersetzt zukünftig die Pflegestufe III mit dem Zusatz „Härtefall“. Eine wichtige Änderung ist, dass nun nicht mehr die Zeit als Messmethode genommen wird, sondern eine Punktevergabe erfolgt. Die Anzahl der Punkte wird dann in eine Skala übertragen und daraus der Pflegegrad ermittelt. Der Pflegegrad 5 wird denjenigen zugesprochen, die einer schwersten Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit mit besonderer Anforderung an die Pflegerische Versorgung unterliegen. Außerdem müssen sie bei der Pflegebegutachtung (NBA) über 90 Punkte erhalten.

    Voraussetzungen

    Tägliche Grundpflege: 24-279 Minuten
    Psychosoziale Unterstützung: mindestens 12 mal pro Tag
    Nächtliche Hilfen: mindestens 3 mal Präsenz tagsüber: rund um die Uhr

    Leistungen bei Pflegegrad 5

    ambulant: 901 €
    Geldsachleistung ambulant: 1.995 €
    Pflegegeld stationär: 2.005 €

    Was passiert bei einer schon bestehenden Pflegestufe?

    Bei einer schon bestehenden Pflegestufe wird automatisch zum 01.01.2017 wie folgt auf die Pflegegrade umgestellt:

    Die Pflegeversicherung Spezialisten informieren - Schaubild Pflegegrade statt Pflegestufen

    Was passiert mit meiner bestehenden Pflegeversicherung

    Es wird für alle bestehenden Pflegeversicherungen ein Umstellungsangebot auf die zukünftigen Pflegegrade erstellt werden. Maßgabe ist dabei die bereits versicherte Pflegeleistung auf dem gleichen Leistungsniveau zu halten. Wir gehen davon aus, dass ab September 2016 die Versicherungsgesellschaft die Umrechnungen fertiggestellt haben und an die Kunden dann die Umstellungsangebote verteilen. Selbstverständlich halten wir, von den Pflegeversicherung Spezialisten, Sie auf dem laufenden.

    Bei Fragen oder Unklarheiten stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

    Sollte ich noch in diesem Jahr eine Pflegeversicherung abschließen?

    Diese Frage ist eindeutig mit „JA“ zu beantworten!

    Mit der Umstellung werden auch komplett neue Tarife entwickelt. Aus den Reihen der Versicherer wissen wir, dass insbesondere die Gesundheitsfragen verschärft werden und damit schon bei geringeren Vorkrankungen eine Ablehnung möglich ist.

    Die Vorteile im Überblick

    Günstiger durch früheres Eintrittsalter

    (Je später der Vertrag beginnt, desto höher der Beitrag) Mit dem Alter nimmt im Normalfall die anfällig für Erkrankungen zu. Daher sollte man beachten, dass die monatlichen Beiträge der Gesellschaften auch mit dem Alter steigen. Die Gesellschaften kalkulieren immer mit dem Eintrittsalter und dem Gesundheitszustand des Antragsstellers. Daraus folgt umso älter eine Person bei Vertragsabschluss, desto höher ist der Beitrag für Pflegezusatzversicherung. Außerdem gibt es viele Anbieter die ein ein maximales Aufnahmealter von 65 oder 70 Jahren haben.

    Einfachere Gesundheitsfragen

    Schon jetzt müssen wir feststellen, dass die Anbieter einer Pflegezusatzversicherung in regelmäßigen Abständen ihre Gesundheitsfragen überarbeiten und immer mehr Krankheiten zum K.O. Kriterium erklären. Krankheiten die vorher bei Antragsstellung keine Rolle gespielt haben, führen jetzt zur Ablehnung. Experten gehen davon aus, dass mit der Einführung der neuen Pflegetarife 2017 die Gesundheitsfragen nochmals verschärft werden.

    Aktueller Gesundheitszustand

    Niemand weiß was die Zukunft bringt. Wer heute noch Top Fit und gesund ist, kann schon morgen aufgrund eines Unfalles oder einer Krankheit auf die Hilfe Anderer angewiesen sein.

    Gesetzliches Umstellungsrecht

    Viele der aktuell angebotenen Pflegeversicherungen enthalten in ihren Vertragsbedingungen eine Option auf Tarifanpassung bei einer Reform der sozialen Pflegeversicherung. Wenn also aufgrund einer Reform der gesetzlichen Pflegeversicherung die Gesellschaften neue Tarife entwickeln, hat der Kunde die Möglichkeit in diese ohne erneute Gesundheitsprüfung zu wechseln.

    Umstellung der Pflegestufen in Pflegegrade (Ein Kommentar)

    Der Gesetzgeber hat mit der Verabschiedung des Pflegestärkungsgesetz II einen wichtigen Schritt zur Umstrukturierung der Finanzierung in der Pflege getan. Insbesondere wird das alte, oft als subjektiv und unfair kritisierte Verfahren zur Beurteilung der Schwere einer Pflegebedürftigkeit, komplett erneuert. Mit dem neuen Begutachtungsassessment (NBA) wird allein der Grad der Selbständigkeit zur Beurteilung des Pflegegrades herangezogen. Personen mit demenziellen Erkrankungen werden finanziell ab dem 01.01.2017 besser gestellt.
    Insgesamt führt die Entwicklung mit den neuen Leistungen in den Pflegegrade dazu, dass insbesondere in den unteren Pflegegraden 1-3 eine Unterbringung im stationären Pflegeheim teurer wird. Der Staat gibt diese Veranwortung (Kosten) an die Familien des zu Pflegenenden ab, da viele sich das Pflegeheim nicht mehr leisten können. Es gilt – so lange wie möglich in der ambulanten Pflege bleiben.

     

    Bildquelle: (c) geralt – pixabay.com

    https://pflegeversicherung-spezialisten.de/wp-content/uploads/2016/05/pflegeversicherung-pflegegrade-statt-pflegestufen.jpg 1280 2640 Holger Rasch https://pflegeversicherung-spezialisten.de/wp-content/uploads/2017/04/logo-pflegeversicherung-spezialisten-4c-340px.png Holger Rasch2016-05-31 17:38:482019-08-14 10:41:47Pflegegrade statt Pflegestufen
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