Pflegeheime dürfen Preise nur mit Zustimmung erhöhen

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Der Verbraucherzentrale Bundesverband e.V. hatte mit seiner Klage gegen eine gängige Klausel in Pflegeheimverträgen Erfolg. Einseitige Preiserhöhungen sind dem Bundesgerichtshof zufolge nicht zulässig.

Keine Preiserhöhung in Pflegeheimen ohne Zustimmung der Betroffenen

Betreiber von Alten- und Pflegeeinrichtungen dürfen ihre Preise nicht ohne Zustimmung der Bewohner erhöhen. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) klargestellt. Verträge, die einseitige Preiserhöhungen durch den Heimträger vorsehen, sind unverhältnismäßig, so die Entscheidung in einem Grundsatzurteil. Die Richter gaben damit der Klage des Verbraucherzentrale Bundesverbands e. V. gegen die in Heimverträgen übliche Klausel eines Anbieters statt. Das Urteil bringt Klarheit nach einer bislang uneinheitlichen Rechtsprechung.



Pflegeheime: Heimbewohner müssen vor Preiserhöhung gefragt werden

Im konkreten Fall hatten Verbraucherverbände einen Heimbetreiber aus dem Raum Düsseldorf auf Unterlassung verklagt. Der Betreiber hatte sich in seinen Heimverträgen vorbehalten, die Preise für Pflege, Unterbringung, Betreuung, Verpflegung sowie Investitionskostenpauschalen einseitig zu erhöhen, sollte sich während der Vertragslaufzeit die Berechnungsgrundlage ändern. Die Karlsruher Richter erklärten nun, dass das geltende Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz keine solche einseitige Preiserhöhung erlaubt. Heimbewohner müssen einer Preiserhöhung erst zustimmen. Erst bei einer Ablehnung könne der Heimbetreiber versuchen, die Umlage seiner gestiegen Kosten auf die Heimbewohner gerichtlich durchzusetzen.

„Gleichberechtigte Verhandlungs- und Vertragspartner“

Dem Bundesgerichtshof zufolge hat es einen guten Grund, dass der Gesetzgeber einer einseitigen Preiserhöhung einen Riegel vorgeschoben hat. Der Gesetzgeber habe pflegebedürftige und behinderte Menschen in Pflegeheimen als „gleichberechtigte Verhandlungs- und Vertragspartner“ stärken wollen. So könnten Heimbewohner entscheiden, ob sie mit der beabsichtigten Entgelterhöhung einverstanden sind oder ob sie beispielsweise von ihrem Sonderkündigungsrecht Gebrauch machen wollen.

Übrigens:

Derartige Klauseln finden sich in vielen Verträgen in statationären Pflegeeinrichtungen. Ob sie nach einer Neuordnung des Heimrechts aus dem Jahr 2009 noch zulässig sind, war bislang vor allem unter Gerichten umstritten. Der BGH hat sie nun abschließend für unzulässig erklärt. Das Urteil schützt Bewohner von Pflege- und Behinderteneinrichtungen künftig besser vor überzogenen Forderungen.

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