Verhinderungspflege
Die Verhinderungspflege ist ein wichtiger Baustein der gesetzliche Pflegepflichtversicherung und leistet bis zu 1.612 Euro pro Jahr wenn der pflegende Angehörige wegen Krankhheit oder Urlaub vorübergehend ausfällt.
Aus der Praxis!
Vor kurzem rief bei Herrn Rasch eine langjährige Kundin an, die ihre Mutter seit einigen Jahren sehr liebevoll in der Pflegestufe II zu Hause pflegt. Jetzt wollte sie nach langer Zeit endlich wieder mit ihrem Mann in den Urlaub fahren und fragte, wer die Pflege der Mutter übernehmen kann und wer dafür finanziell aufkommt. Denn alleine für sich zu sorgen, ist für die Mutter unmöglich geworden. In solchen Fällen kann dafür unter Umständen die gesetzliche Pflegepflichtversicherung aufkommen. Diese Urlaubsvertretung oder auch Verhinderungspflege ist ein sehr wichtiger Leistungsbaustein der gesetzlichen Pflegepflichtversicherung. Sie wurde durch das Pflegestärkungsgesetz I im Jahre 2015 umfangreich verbessert. In diesem Blogbeitrag möchten wir nun genauer auf die Verhinderungspflege eingehen und Voraussetzungen und Leistungen erläutern.
Was ist die Verhinderungspflege?
Diese erste Frage ist eigentlich ganz einfach zu beantworten, denn das Wort Verhinderungspflege ist fast wörtlich zu nehmen. Es bedeutet also, dass die eigentliche Person, die für die Pflege eines bedürftigen Menschen verantwortlich ist, verhindert ist. Sie kann deshalb dieser Aufgabe nicht nachkommen. Gründe dafür können beispielsweise Urlaub oder eine Erkrankung des Angehörigen sein. Sollte dieser Fall eintreten, besteht die Möglichkeit, bei der Pflegekasse eine Ersatzpflege zu beantragen, aber nur, wenn der Pfleger wirklich ein naher Angehöriger der zu pflegenden Person ist. Der Zeitraum für diesen Anspruch ist allerdings auf maximal sechs Wochen im Jahr beschränkt, in der die Pflegeversicherung die Kosten einer Ersatzpflege übernimmt. Maximal für 42 Tagen wird auch das Pflegegeld zur Hälfte weitergezahlt.
Welche Ansprüche habe ich als betroffene Person?
Generell können alle Menschen die in eine Pflegestufe eingestuft sind die Verhinderungspflege beanspruchen. Denn durch das Pflege-Neuausrichtungs-Gesetz (PNG), das 2013 in Kraft getreten ist, dürfen auch Personen mit der Pflegestufe 0, was besonders Demenzkranke betrifft, das Geld anfordern. Dieses Gesetz hat nämlich dazu geführt, dass die Leistungen für demenziell Erkrankte in der ambulanten Versorgung deutlich erhöht worden sind und somit die Pflege der Angehörigen zu Hause ein ganzes Stück leichter geworden ist. Durch das Pflege-Neuausrichtungs-Gesetz wird die freiwillige private Vorsorge durch beispielsweise die Kinder erstmals staatlich gefördert.
Eine wichtige Voraussetzungen, um die Verhinderungspflege beantragen zu können ist, dass die Pflegekraft der bedürftigen Person diese für mindestens sechs Monate in der häuslichen Umgebung versorgt hat. Wer die „Ersatzpflege“ übernimmt, ist nicht fest vorgeschrieben. Es kann sowohl ein Pflegedienst für diesen Zeitraum engagiert werden. Sie können aber auch Verwandte, Bekannte oder Nachbarn bitten, den Angehörigen zu pflegen. Die Verhinderungspflege kann bei der Pflegeversicherung der zu pflegenden Person ganz einfach beantragt werden, denn bei den meisten gesetzlichen Krankenkassen finden Sie auf deren Internetseite schon den Antrag auf „Verhinderungspflege“. Sollte dies nicht der Fall sein, hilft Ihnen die Servicehotline der entsprechenden Krankenkasse oder auch Ihr örtlicher Pflegestützpunkt sicher weiter. Es ist jedoch keine Voraussetzung für den Erhalt der Leistung, dass der Antrag im Voraus gestellt wurde, das heißt, auch im Nachhinein kann das Geld noch ausgezahlt werden.
Die wichtigsten Voraussetzungen zur Verhinderungspflege sind zusammengefasst also:
- Es muss eine Pflegestufe vorliegen (ab Pflegestufe 0 (mit Demenz))
- Der zu Pflegende muss durch eine private Pflegeperson (Angehörige, Freunde) mindestens sechs Monate zuvor betreut worden sein
- Wird der zu Pflegende ausschließlich über einen Pflegedienst betreut und nicht von den Angehörigen, können die Angehörigen keine Verhinderungspflege beantragen
Wie hoch sind die finanziellen Leistungen für die Verhinderungspflege?
Maximal können im Kalenderjahr pro Person 1612€ für die Leistung der Verhinderungspflege für die insgesamt sechs Wochen durch die Pflegeversicherung ausgezahlt werden. Wie hoch der Betrag ist, hängt jedoch auch davon ab, von wem die betroffene Person gepflegt wird. Die kompletten 1612€ werden nur gezahlt, wenn es sich bei dem Pfleger um einen ambulanten Pflegedienst, eine erwerbsmäßig tätige Pflegeperson, um entfernte Verwandte oder Nachbarn handelt. Sollte diese Ersatzpflege allerdings durch nahe Angehörige, das heißt Verwandte bis zum 2. Grad oder verschwägerte Verwandte durchgeführt werden, stehen nicht die vollen 1612€ zur Verfügung, es sei denn sie sind selbst im Pflegebereich tätig. Wenn dies nicht der Fall sein sollte, wird von den Pflegekassen lediglich der Betrag des normalen Pflegegeldes ausgezahlt, welcher natürlich je nach Pflegestufe unterschiedlich ausfällt. Aber auch hier gibt es Ausnahmen. Eine Aufstockung der Leistungen sind möglich, wenn nachgewiesen werden kann, dass für den vorübergehenden Pfleger ein besonderer Aufwand durch die Pflege der bedürftigen Person entsteht. Dies wäre beispielsweise durch einen Verdienstausfall oder hohen Fahrtkosten der Fall. Wenn eines dieser Dinge also nachgewiesen werden kann, besteht auch hier die Möglichkeit, dass die Leistungen auf bis zu 1612€ aufgestockt werden. Die Zeit, in der der pflegende Angehörige vertreten wird, wird stundenweise abgerechnet.
Voraussetzungen dafür, dass das Geld gezahlt wird:
- die Pfleger dürfen keine nahen Angehörigen der pflegebedürftigen Person sein, also keine Verwandte bis zum 2. Grad wie z.B. Eltern, Kinder, Enkel, Großeltern
- außerdem dürfen diese nicht mit der bedürftigen Person verschwägert sein (z.B. Stiefeltern, Stiefgroßeltern, Schwager / Schwägerin, Schwiegereltern, Schwiegerkinder)
- es ist auch wichtig, dass die pflegende Person nicht mit dem bedürftigen Mensch in einer häuslichen Gemeinschaft lebt.
Wie hoch ist mein Anspruch, wenn ich als naher Angehöriger die Pflege übernehme?
Wie schon erwähnt, steht Leuten, die direkt mit der zu pflegenden Person verwandt sind, nicht der volle Verhinderungspflegesatz zu. Sollten Angehörige dennoch für einen kurzen Zeitraum die Pflege übernehmen, zahlt die Pflegekasse gestaffelt nach den Pflegestufen. Ihr Anspruch an die Pflegeversicherung beträgt dann das 1,5-fache des normalen Pflegegeldes (Stand 2016).
Konkret bedeutet das für Personen aus der Pflegestufe 0 bei Versicherten mit erheblichem allgemeinen Betreuungsbedarf (überwiegend Demenzkranke) eine Summe von 184,50€.
Ab der Pflegestufe 1 wird zwischen rein körperlich pflegebedürftigen Menschen und Versicherten mit erheblichem allgemeinen Betreuungsbedarf (überwiegend Demenzkranke) unterschieden. Für die rein körperlich beeinträchtigten gibt es demnach einen Betrag von 366€ für die Ersatzpflege, für die Personengruppen mit allgemeinem Betreuungsbedarf eine Summe von 474€.
In der zweiten Pflegestufe stehen den Angehörigen der körperlich pflegebedürftigen 687€ im Jahr für die Verhinderungspflege zu, 817,50€ sind es für die Menschen, die eine allgemeine Betreuung brauchen. Zu guter Letzt gibt es für die Verwandten von Personen aus Pflegestufe III, die rein körperlich eingeschränkt sind 1092€ und für die, die komplett betreut werden müssen auch einen Betrag von 1092€.
Allerdings kann wie zuvor erwähnt, auch die Möglichkeit bestehen, dass trotz des bestehenden Verwandtschaftsverhältnisses der komplette Betrag der Ersatzpflege von 1612€ gezahlt werden kann. Dann muss aber nachgewiesen werden, warum dass für den pflegenden Angehörigen besondere Kosten anfallen, oder beispielsweise ein Verdienstausfall hingenommen wird, um den Verwandten pflegen zu können.
Habe ich zusätzlich zu dem Geld der Verhinderungspflege auch den Anspruch auf Pflegegeld?
Viele von Ihnen stellen sich jetzt mit Sicherheit diese Frage, welche ganz einfach mit ja zu beantworten ist. Denn während dieser Zeit wird zumindest die Hälfte des Pflegegeldes weiter gezahlt. Nehmen wir mal an es geht bei der zu pflegenden Person beispielsweise um einen in die Pflegestufe II eingestuften Menschen, steht ihm normalerweise ein Pflegegeld von rund 458€ im Monat zur Verfügung. Sollte die Pflegekraft nun für 16 Tage in den Urlaub fahren wollen, werden er erste und der letzte Tag komplett bezahlt, das heißt man bekommt dort das volle Pflegegeld. Dies sind in dem Fall dann 30,53€ ( 2/30 von 458€). An den übrigen 14 Tagen wird dann wie eben beschrieben die Hälfte der Leistungen weiter gezahlt, also insgesamt 106,87€ (458€ :2= 229€ ; 14/30 von 229€ = 106,87€). Diese beiden Beträge ergeben dann für die Abwesenheit der Pflegekraft einen Summe von 137,50€ an Pflegegeld, die für den Zeitraum der Ersatzpflege ausgezahlt werden würde.
Was passiert, wenn ich nur stundenweise verhindert bin?
Auch dafür gibt es eine Lösung, denn manche Pflegeunternehmen bieten die Verhinderungspflege auch stundenweise an. Sie kann z.B in Anspruch genommen werden, wenn die pflegende Person einer demenziell Erkrankten mal für einen Abend ins Theater oder Kino gehen möchte, muss eine Ersatzpflegekraft gefunden und bezahlt werden. Sollte also eine Pflegerin für diesen einen kurzen Zeitraum engagiert werden, wird diese stundenweise bezahlt. Dabei sollte vorher allerdings vorher unbedingt mit der Pflegekasse abgeklärt werden, wie die stundenweise Verhinderungspflege im Nachhinein abgerechnet wird. Wichtig ist auch, dass der Gesamtbetrag von 1.612 € im Jahr nicht überschritten werden darf.
Fazit für Verhinderungspflege
Sollten Sie also als Pfleger eines bedürftigen Angehörigen ein paar freie Tage brauchen, ist es für Sie sehr wichtig zu wissen, dass sie für die Versorgung und Pflege ihres Angehörigen Geld bekommen können. Es stehen Ihnen im Jahr sechs freie Wochen (42 Tage) zu. In dieser freien Zeit können Sie für die Verhinderungspflege 1.612 € bekommen. Diese müssen Sie beantragen. Es darf sich außerdem in dieser Zeit dann kein anderer Verwandter um die Person kümmern. Denn der Betrag verringert sich, sollte ein anderer Angehöriger die Pflege übernehmen. Des Weiteren variiert das Geld für die Verhinderungspflege zwischen den einzelnen Pflegestufen, sollte ein anderer Angehöriger für Pflege und Betreuung aufkommen. Ebenso ist es auch möglich, die Verhinderungspflege auch nur für einen Abend zu beantragen. Die genauen Leistungen finden Sie auch auf dem aktuellen Pflegeleistungsblatt des Bundesministeriums für Gesundheit.