Versicherungsbedarf bei Pflegebedürftigkeit
Wie ändert sich dann der Versicherungsbedarf?
Hier ein Beispiel aus der Praxis, wie sich der Versicherungsbedarf bei Pflegebedürftigkeit ändert. Frau Sigrid M. nach einem leichten Schlaganfall zum 01.09.2017 den Pflegegrad 2 zugesprochen bekommen. Sie hatte schon vor 3 Jahren eine Pflegezusatzversicherung abgeschlossen. Daher kommt Sie finanziell mit den Leistungen aus der gesetzlichen Pflegepflichtversicherung und den der privaten Pflegezusatzversicherung gut zurecht.
In dem Gespräch mit Ihrer Tochter wies ich Sie darauf hin, dass die Versicherungen von Sigrid M. unbedingt überprüft werden sollten. Zum Beispiel kam heraus, dass die bestehende Unfallversicherung bei einer dauernden Pflegebedürftigkeit nicht leistet – und gerade pflegebedürftige Personen haben ein hohes Risiko eines Sturzes.
Die Unfallversicherung enthielt folgende Bedingungen:
„Nicht versicherbar und trotz Beitragszahlung nicht versichert sind dauernd pflegebedürftige Personen, sowie Geisteskranke. Pflegebedürftig ist, wer für die Verrichtungen des täglichen Lebens überwiegend fremder Hilfe bedarf.
Der Versicherungsschutz erlischt, sobald der Versicherte im Sinne oben genannten Punktes nicht mehr versicherbar ist. Gleichzeitig endet die Versicherung.“
Wir haben unser Sonderkündigungsrecht genutzt und haben eine Unfallversicherung gefunden, die auch bei einem Unfall im Pflegegrad 2 leistet!
Sie haben Fragen zu einer Unfallversicherung für Pflegebedürftige – dann rufen Sie uns gerne unter 02641 205445 zurück, oder schreiben uns eine Mail an info@pflegeversicherung-spezialisten.de
Nachtrag: 12.01.2018 – Die WAZ hat in Ihrem Artikel „Demenzkranke können für Schäden haftbar gemacht werden„, die Probleme einer falschen Privathaftpflicht aufgegriffen. In dem vorliegen Fall wurde festgestellt, dass demenzkranke – und pflegebedürftige Menschen häufig vom Versicherungsschutz in der Privathaftpflicht ausgenommen sind!
Versicherungsbedarf bei Pflege im Haushalt des Pflegebedürftigen
Die Privat-Haftpflichtversicherung ist weiterhin sehr wichtig. Dabei sollte geprüft werden, ob auch Schäden durch pflegebedürftige Personen versichert sind. So bleiben auch vom Pflegepersonal erlittene Schäden gedeckt, falls der Pflegebedürftige dafür haftbar gemacht werden kann. Wenn Sie sich unsicher sind, prüfen wir gerne Ihre Versicherung!
Der Versicherungsbedarf in der Hausrat- und Wohngebäudeversicherung ändert sich bei häuslicher Pflege nicht.
Versicherungsbedarf bei Pflege im Haushalt der Angehörigen
Wenn die pflegebedürftige Person alleinstehend ist, sollte geprüft werden, ob sie im Vertrag der Angehörigen mitversichert werden kann. Es gibt Familien-Haftpflichtversicherungen, welche ohne Zusatzbeitrag Versicherungsschutz für pflegebedürftige, alleinstehende Angehörige anbieten, wenn diese in häuslicher Gemeinschaft mit dem Versicherungsnehmer leben“!
Hat die Pflegeperson bis zum Umzug zu ihren Angehörigen im eigenen Haus gelebt und steht dieses nun leer, kann eine zusätzliche Haus- und Grundbesitzer-Haftpflichtversicherung erforderlich werden, sofern die Privathaftpflicht des Pflegebedürftigen oder der Angehörigen Schäden gegenüber Dritten durch das leer stehende Haus und das Grundstück nicht einschließt.
Zudem müssen die Gebäude- und Hausratversicherung an den Leerstand angepasst werden. Dieser ist dem Versicherer anzuzeigen, da ein unbeaufsichtigtes Haus ein höheres Risiko darstellt. Für die Hausratversicherung ist dies nur relevant, wenn weiterhin Hausrat in der unbewohnten Wohnung versichert werden soll.
Zieht der Pflegebedürftige zu Verwandten und nimmt Teile seines Hausrats mit, treffen zwei Hausratverträge aufeinander, die neu geordnet werden müssen. Eine individuelle Beratung beim Versicherer hilft, die passende Lösung zu finden, um den neu entstandenen, gemeinsamen Hausstand optimal abzusichern. Wenn die Voraussetzungen für eine häusliche Gemeinschaft nicht gegeben sind, der Pflegebedürftige sich beispielsweise in einer Einliegerwohnung selbst versorgt, benötigt er (weiterhin) eine Hausratversicherung für seinen eigenen, abschließbaren Wohnbereich.
Versicherungsbedarf bei dauerhafter, stationärer Pflege in einem Pflegeheim
Einige Pflegeheime bieten Privat-Haftpflichtschutz über eine Sammelversicherung an. Somit kann die eigene Privat-Haftpflicht des Pflegebedürftigen theoretisch entfallen, sofern hierüber nicht weitere Personen (z. B. der Ehegatte) mitversichert sind. Ob ein Sammelversicherungsschutz wirklich die beste Lösung ist, sollte vor der Kündigung der eigenen Police genau geprüft werden. Ist der Schutz gleichwertig oder bietet er einen geringeren Umfang? Günstige Absicherungslösungen ergeben sich oftmals über die Privat-Haftpflicht der Angehörigen.
Sonstige Versicherungen bei Pflegebedürftigkeit
In der Praxis habe ich schon häufig Personen mit vielen Versicherungen gesehen, die nicht mehr auf dem aktuellen Stand sind und daher auch leider nur im Leistungsfall „bedingt“ oder gar nicht leisten. Für unsere Kunden mit einer Pflegeversicherung haben wir diesen Service bisher immer angeboten. Durch die sehr hohe und positive Resonanz haben wir uns entschieden diesen Service auch für alle anderen Kunden anzubieten.
Auch ein Pflegeschutzbrief kann in einer Pflegesituation viel Unterstützung bringen.
Fazit: Versicherungsbedarf bei Pflegebedürftigkeit
Der Versicherungsbedarf bei Pflegebedürftigkeit kann sich drastisch ändern! In vielen Fällen sind pflegebedürftige Personen falsch versichert. Wenn Sie sich unsicher sind, prüfen wir gerne unverbindlich und kostenlos Ihre Versicherungen.
Bitte rufen Sie uns unter 02641 205445 zurück, oder schreiben uns eine Mail an info@pflegeversicherung-spezialisten.de