Entlastungsbetrag 125,-€ ab Pflegegrad 1

Welche Voraussetzungen gibt es für den Entlastungsbetrag Pflege?Ab 1.1.2017 gibt es den Entlastungsbetrag von 125 € pro Monat. Dieser Betrag ist zweckgebunden und muss bei der Pflegekasse beantragt werden. Um Kosten erstattet zu bekommen, müssen die Rechnungen und Belege anerkannter Leistungserbringer vorgelegt werden oder diese rechnen direkt mit der Pflegekasse ab.

Was bringt der Entlastungsbetrag Pflege?

Mit dem Entlastungsbetrag sollen die pflegende Angehörigen entlastet und beraten werden. Die pflegebedürftige Person soll dahingehend beraten werden, dass sie so lange wie möglich im häuslichen Umfeld ihren Alltag selbstständig bewältigen und soziale Kontakte pflegen kann.
Das heisst: Der Pflegebedürftige mit einem Pflegegrad 1- 5 in häuslicher Pflege hat Anspruch auf den Entlastungsbetrag von 125 € pro Monat. Dieser Betrag dient der Erstattung von Aufwendungen im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme:

  • Für teilstationäre Pflege wie z.B. der Tages- und Nachtpflege
  • Für Leistungen der Kurzzeitpflege und der Verhinderungspflege
  • Für Kost und Logis sowie Investitionskosten während der Kurzzeitpflege
  • Für Leistungen anerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltag nach § 45a SGB XI (niedrigschwellige Entlastungsleistungen)
  • Für anerkannte Haushalts- und Serviceangebote
  • Für Leistungen der ambulanten anerkannten Pflegedienste (bei PG 2-5 z.B. für das Vorlesen, Spazierengehen etc., nicht jedoch für körperbezogene Pflegemaßnahmen). Bei PG 1 können diese hierfür verwendet werden, da keine Pflegeleistungen sonst erfolgen.

Sollten Sie noch keinen Antrag auf eine Beurteilung der pflegebedürftigkeit gestellt haben, können Sie noch den staatlich geförderten Pflege Bahr abschließen und damit einen Teil der zukünfitigen Pflegekosten abdecken!



Wie hoch ist der Entlastungsbetrag?

Seit dem 01.01.2017 erhalten alle Pflegebedürftige in den Pflegegraden 1 – 5 einen monatlichen Entlastungsbetragvon 125 Euro pro Monat.

Sollte der Betrag von monatlich 125 €  im laufenden Kalenderjahr nicht in Anspruch genommen werden, so kann dieser im neuen Jahr bis zum 30.6. verwendet werden. Sie können damit quasi von Januar bis November das Betreuungsgeld ansparen, um dann für eine Kurzzeitpflege im Dezember die Hotelkosten zu finanzieren.

Die nicht verbrauchten Beträge müssen spätestens im darauffolgenden Kalenderhalbjahr abgerufen sein, sonst verfallen die Beträge

Beispiel:
Ein Pflegebedürftiger ist dem Pflegegrad 3 zugeordnet. Im März 2017 wird für insgesamt 22 Tage die teilstationäre Pflege in einer Tagespflegeeinrichtung in Anspruch genommen. Der tägliche Pflegesatz beträgt in dieser Einrichtung 62,80 Euro.

Folge:
Insgesamt entstehen für die Inanspruchnahme der Tagespflege Kosten in Höhe von (22 Tage x 62,80 Euro) 1.381,60 Euro.
In der Tagespflege steht im Jahr 2017 für Pflegebedürftige in Pflegegrad 3 ein monatlicher Leistungsbetrag von 1.298,00 Euro zur Verfügung. Der Differenzbetrag von (1.381,60 Euro abzgl. 1.298,00 Euro) 83,60 Euro kann mit dem Leistungsanspruch nach § 45b SGB XI erstattet werden, sofern der Leistungsbetrag nicht bereits anderweitig verwendet wurde.

Welche Pflegedienste sind zugelassen?

Der Entlastungsbetrag Pflege kann nach § 45b Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 SGB XI auch für Leistungen der ambulanten Pflegedienste nach § 36 SGB XI herangezogen werden. Damit können Leistungen der körperbezogenen Pflegemaßnahmen, der Hilfen bei der Haushaltsführung und den pflegerischen Betreuungsleistungen finanziert werden.
Bei Pflegebedürftigen in den Pflegegraden 2 bis 5 können mit dem Entlastungsbetrag jedoch keine Leistungen aus dem Bereich der Selbstversorgung entstehen. Zu diesen Leistungen gehören zum Beispiel die Körperpflege, das An- und Auskleiden des Ober- und Unterkörpers, die Zubereitung der Nahrung und die Benutzung einer Toilette oder eines Toilettenstuhls. Damit dieser Bedarf abgedeckt wird, steht den Pflegebedürftigen der Pflegesachleistungsbetrag nach § 36 SGB XI zur Verfügung. Pflegebedürftige in Pflegegrad 1 können den Entlastungsbetrag hingegen für die Leistungen aus dem Bereich der Selbstversorgung heranziehen, da im Pflegegrad 1 kein Anspruch auf die Pflegesachleistung besteht.

Die Änderung im Pflegestärkungsgesetz II wird auch vom zukünftigen (politisch gewollten) Leitsatz beinflusst: „ambulante Pflege vor stationäre Pflege

Lesen Sie dazu auch unseren Beitrag: ambulant vor stationär in der Pflegeversicherung


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Fazit zum Entlastungsbetrag Pflege

Ab 2017 kann jede pflegebedürftige Person mit einem anerkannten Pflegegrad von 1 bis 5 den Entlastungsbetrag in Höhe von 125,-€ mtl. Anspruch nehmen.

  • Der Entlastungsbetrag Pflege ist eine Sachleistung und muss beantragt werden.  Er wird nicht pauschal bzw. automatisch an den Pflegebedürftigen ausbezahlt.
  • Der Antrag muss NICHT VOR Inanspruchnahme der Leistungen gestellt werden. Es reicht, wenn der Antrag mit den Rechnungen eingereicht wird.
  • Die Abrechnung erfolgt nach tatsächlich erbrachten Leistungen.
  • Sie können bei Ihrer Pflegeversicherung nachfragen, wie hoch noch Ihr verfügbares Budget für den Entlastungsbetrag ist.
  • Als Nachweis dienen die Abrechnungen/Quittungen/Belege.
  • Kosten, die den Entlastungsbetrag überschreiten, müssen selbst getragen werden.Im Normalfall ist der Entlastungsbetrag ein Kostenerstattungsbetrag. Das heißt, Sie gehen in Vorleistung und begleichen die Rechnung. Danach reichen Sie diese bei der Pflegeversicherung ein.
  • Der Betreuungsdienst/Pflegedienst kann auch direkt mit der Pflegekasse abrechnen. Dazu muss eine
  • Abtretungserklärung ausgefüllt werden. Vorteil: Sie müssen nicht mehr mit den Kosten in Vorleistung gehen.

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Der Pflegeschutzbrief

Die meisten Menschen, die schon im Pflegegrad 1 sind oder bei denen eine Pflegebegutachtung aussteht, sehen sich vielen bürokratischen Hürden und finanziellen Belastungen ausgesetzt. Für Sie ist der Abschluss einer privaten Pflegezusatzversicherung leider nicht mehr möglich.

Hier gibt es aber trotzdem Hilfe in Form eines privaten Pflegeschutzbriefes. Mit dem Pflegeschutzbrief erhalten professionelle Unterstützung, wenn es darum geht, schnell und unkompliziert eine passende Einrichtung oder den ihren Bedürfnissen entsprechenden Pflegedienst in Wohnortnähe zu finden.

  • Der Pflegeschutzbrief garantiert die Unterbringung der versicherten Person innerhalb von 24 Stunden.
  • Der Pflegeheimplatz wird möglichst im wohnortnahen Umkreis zur Verfügung gestellt (bis max. 25 km). Ausgenommen von der Garantie einer wohnortnahen Unterbringung sind spezielle Krankheitsbilder wie z. B. Beatmungspflicht, Staphylococcus aureus etc..
  • Sofern nötig, wird der Versicherte bei der Suche nach einem neuen Platz im vorgenannten Wohnortkreis unterstützt.
    (z.B. bei veränderten pflegerischen Anforderungen)

Vor-Ort-Pflegeberatung

Der Pflegeschutzbrief bietet eine bundesweite Vor-Ort-Pflegeberatung in der Häuslichkeit des Betroffenen!

  • Individuelle und umfassende Unterstützung der Betroffenen und der involvierten Angehörigen
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  • Informationen zu Versorgungs-und Betreuungsangeboten
  • Beratung und Begleitung des Versicherungsnehmers und/oder deren Angehörigen bei der Auswahl eines ambulanten Pflegedienstes/einer stationären Einrichtung
  • Beratung und Begleitung des Versicherungsnehmers und/oder deren Angehörigen bei der Anpassung des Wohnumfelds
  • Beratung, Begleitung und Hilfestellung bei der Abstimmung von Pflege-und Betreuungsmaßnahmen
  • Beratung und Begleitung des Versicherungsnehmers und/oder deren Angehörigen bei allen Fragen zur Finanzierung
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