Neues Begutachtungsverfahrenen (NBA)
Der neue Pflegebedürftigkeitsbegriff, der durch das zweite Pflegestärkungsgesetz (PSG II) zum 01.01.2017 eingeführt wird, erfasst die individuellen Beeinträchtigungen und Fähigkeiten der Pflegebedürftigen.
Das neue Begutachtungsverfahren (NBA)
Um die Pflegebedürftigkeit ab dem 01.01.2017 einzuschätzen, ermitteln die Gutachter von Medicproof oder MDK in sechs Lebensbereichen den Grad der Selbständigkeit. Dies ist das Ausmaß, in dem die pflegebedürftige Person sich noch selbst ohne fremde Hilfe versorgen kann. Mit dem Neuen Begutachtungsassessment (NBA) ist dazu ein umfassender, pflegewissenschaftlich fundierter Begutachtungsansatz geschaffen worden.
Das Ergebnis ist die Einstufung in einen von fünf Pflegegraden, welche die bisherigen Pflegestufen 0, I, II und III ersetzen. Das NBA berücksichtigt körperliche, kognitive und psychische Beeinträchtigungen bei der Einstufung gleichermaßen. Ausschlaggebend für die Höhe der Pflegeleistungen ist allein der Pflegegrad. Demenzielle Erkrankungen und andere Einschränkungen der Alltagskompetenz werden nicht mehr wie bisher gesondert erfasst, sondern bereits mit dem NBA.
Die 6 Bewertungsmodule:
1. Mobilität
Wird mit 10% bewertet
Zur Mobilität gehören alle Bereiche, in denen der Betroffenen sich selbstständig bewegen muss. Dazu zählen zum Beispiel das morgendliche Aufstehen, der Gang ins Badezimmer, der tägliche Einkauf oder die selbstständige Fortbewegung im Wohnbereich oder Wohnumfeld.
2. Kommunikative und kognitive Fähigkeiten
Wird mit 15 Prozent bewertet, wenn der Punktewert höher als bei Punkt 3 ist
Einer der entscheidendsten Punkte ist hier die Fähigkeit, ob die betroffene Person in der Lage ist, Risikosituationen zu erkennen, einzuschätzen und vorzubeugen. Dazu zählt auch die Fähigkeit, der räumlichen und zeitlichen Orientierung, das Verstehen und das Reden mit anderen Personen und die eigene soziale Einbindung in das tägliche Leben.
3. Psychische Problemlagen und Verhaltensweisen
Wird mit 15 Prozent, wenn der Punktewert höher als bei Punkt 3 ist.
Einer der entscheidendsten Punkte ist hier die Fähigkeit, ob die betroffene Person in der Lage ist, Risikosituationen zu erkennen, einzuschätzen und vorzubeugen. Dazu zählt auch die Fähigkeit, der räumlichen und zeitlichen Orientierung, das Verstehen und das Reden mit anderen Personen und die eigene soziale Einbindung in das tägliche Leben.
4. Selbstversorgung (Körperpflege, Ernährung etc.)
wird mit 40% bewertet
Hier wird begutachtet, inwieweit die betroffene Person ihr Leben selbst „in die Hand nehmen kann“. Dazu gehören zum Beispiel, ob die betroffene Person sich selbstständig aus und anziehen kann, bei der täglichen Körperhygiene Hilfe benötigt, Essen und Trinken selbstständig zubereitet und eingenommen werden können, sowie ein eigenständiger Gang zur Toilette möglich ist.
5. Umgang mit krankheitsspezifischen therapiebedingten Anforderungen
Wird mit 20% bewertet
Was sich zuerst sehr schwierig anhört, ist eigentlich sehr einfach zu erklären. Zu diesem Punkt gehört alles, was die betroffene Person in Eigenverantwortung für die Erhaltung der Gesundheit machen kann. Ist der oder die Betroffene in der Lage, Medikamente korrekt einzunehmen? Können Blutzuckermessungen eigenständig durchgeführt werden? Können die Betroffenen, auch mit Hilfsmitteln wie einem Rollator oder einer Prothese, eigenständig einen Arzt aufsuchen?
6. Gestalltung des Alltagleben und soziale Kontakte
Wird mit 15% bewertet
Hier wird noch einmal gesondert die Fähigkeit bewertet, selbstständig den Tagesablauf zu gestalten. Begutachtet wird zum Beispiel, ob der Betroffene noch eigenständig seine oder ihre Kontakte pflegt, sei es nun durch Telefongespräche, Besuche beim Kaffeekränzchen, der Skatrunde oder einem Spaziergang im Park.
Einstufung in einer der fünf Pflegegrade
Die Zuordnung zu einem Pflegegrad erfolgt anhand eines Punktesystems. Dazu werden in den sechs oben beschriebenen Bereichen Punkte vergeben. Die Höhe der Punkte orientiert sich daran, wie sehr die Selbstständigkeit eingeschränkt ist oder die Fähigkeiten nicht mehr vorhanden sind.Je höher die Punktzahl, desto schwerwiegender die Beeinträchtigung bzw. desto geringer ist der Grad der Selbstständigkeit.
Die innerhalb eines Bereiches für die verschiedenen Kriterien vergebenen Punkte werden zusammengezählt und gewichtet. Denn entsprechend ihrer Bedeutung für den Alltag fließen die Ergebnisse aus den einzelnen Bereichen unterschiedlich stark in die Berechnung des Pflegegrades ein. Beispielsweise der Bereich „Selbstversorgung“ mit 40 Prozent oder der Bereich „Mobilität“ mit 10 Prozent. Die Gewichtung bewirkt, dass die Schwere der Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten von Personen mit körperlichen Defiziten einerseits und kognitiven oder psychischen Defiziten andererseits sachgerecht und angemessen bei der Bildung des Gesamtpunktes berücksichtigt werden. Aus dem Gesamtpunktwert wird das Ausmaß der Pflegebedürftigkeit bestimmt und der Pflegegrad abgeleitet.
Eine Besonderheit besteht darin, dass nicht beide Werte der Bereiche 2 (Kognitive und kommunikative Fähigkeiten) und 3 (Verhaltensweisen und psychische Problemlagen), sondern nur der höchste der beiden gewichteten Punktwerte in die Berechnung eingeht.
Eine Pflegebedürftigkeit liegt vor, wenn der Gesamtpunktwert mindestens 12,5 Punkte beträgt.
Pflegegrad 1- geringe Beinträchtigung der Selbständigkeit (mehr als 12,5 und weniger als 27 Punkte)
Pflegegrad 2 – erhebliche Beinträchtigung der Selbständigkeit (27 und weniger als 47,5 Punkte)
Pflegegrad 3 – schwere Beinträchtigung der Selbständigkeit (47,5 und weniger als 70 Punkte)
Pflegegrad 4- schwerste Beinträchtigung der Selbständigkeit (70 und weniger als 90 Punkte)
Pflegegrad 5- schwerste Beinträchtigung der Selbständigkeit mit besonderer Anforderung an pflegegerischer Versorgung (90 bis 100 Punkte)